Mittwoch, 21. Mai 2014

BGH: Bei "Mehrverkehr" kann es unbillig sein, dem Vater die gesamten Kosten des Vaterschafts-Feststellungsverfahren zu überbürden.

Die Mutter hatte bereits zu Beginn des Verfahrens "Mehrverkehr" also sexuelle Kontakte zu mehreren Männern innerhalb des Empfängniszeitraums eingeräumt. Sie sei aber sicher, dass der auf Vaterschaftsfestellung verklagte Mann der Vater ihres Kindes sei. Dieser weigert sich unter Hinweis auf den Mehrverkehr, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein serologisches Gutachten stellte seine Vaterschaft anschließend fest und das Gericht legt ihm die Verfahrenskosten auf. Seine dagegen eingelegt Beschwerde ist erfolgreich. Der BGH (Entscheidung vom 19.02.2014, Az. XII ZB 15/13) führt aus, angesichts des eingeräumten Mehrverkehrs habe der Mann berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen, und deshalb sei ihm ein sofortige Anerkenntnis nicht zuzumuten gewesen.

Das Gericht habe die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG den Beteiligten "nach billigem Ermessen" aufzuerlegen, und das OLG habe sein Ermessen nicht billig ausgeübt, indem des den Vater allein in die Kostenpflicht genommen habe. Bei der Kostenverteilung dürfe nie außer Acht gelassen werden, inweifern ein Beteiligter Anlassg für die Durchführung des Verfahrens gegeben habe. Wie hoch der Verursachungsanteil der Ehefrau wegen ihres Mehrverkehrs war, hat der BGH offengelassen. Das OLG jedenfalls habe sein Ermessen fehlerhaft, nämlich gar nicht ausgeübt, in dem es diesen Gesichtspunkt außen vorgelassen habe.