Montag, 19. Mai 2014

OLG Brandenburg: Beim Zugewinn kann Auskunft über einen mehrjährigen Zeitraum nur indirekt verlangt werden

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über den Wert von dessen GmbH-Anteil und im Zuge dessen Auskunft über "sein Vermögen der GmbH im Zeitraum von 2006 bis 2008". Der wahre Wert des Firmenanteils lasse sich nur ermitteln, wenn man die Umsatzzahlen der letzte Jahre vor dem Stichtag (Februar 2009) kenne. Das OLG Brandenburg hält fest ( Beschluss v. 28.11.2013, 9 UF 112/13 = BeckRS 2013, 22393): Die Auskunft nach § 1379 I BGB über das Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen ist nicht über einen mehrhärigen Zeitraum zu erteilen, da sie stets allein stichtagsbezogen ist. Seinem Sinn und Zweck nach erfasst § 1379 I BGB jedoch auch die Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen samt Anlagen, wenn diese zur Beurteilung der Ertragslage eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erforderlich sind. Diese Unterlagen können für einen länger zurückliegenden, etwa einen Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden. Grundsätzlich sei die Ertragslage in der Vergangenheit bedeutend, um den Geschäftswert zum Stichtag ermitteln zu können.

Zu weiteren Details vgl. NJW-Spezial, 2014, S.69.