Dienstag, 17. Juni 2014

OLG Koblenz: Bei VKH keine Erstattung von Prozess- und Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse

Seit langem ist es streitig, ob bei sog. "Mehrvergleichen", also in Fällen, in denen Gegenstände mitverglichen werden, die nicht rechtshängig gemacht wurden, die Prozessdifferenzgebühr und ggf. auch die Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist.

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass es reicht, die "Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich" zu beantragen, um damit zu erreichen, dass die Gebühren erstattet werden können.
Im Bereich des OLG München muss die "Erstreckung der Verfahrenskosten Hilfe auf Verhandlung und Vergleich" beantragt werden, damit es zu einer Erstattung der höheren Terminsgebühr kommen kann.
Das OLG KOblenz vertritt nun eine sehr rigide und anwaltsfeindliche Meinung. Hier die Leitsätze der Entscheidung vom 19.05.2014, Az. 13 WF 369/14 = Beck RS 2014, 11409

1. Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

2. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsgegenstand ist grundsätzlich nicht möglich, da mangels Anhängigkeit des vom Mehrvergleich betroffenen Regelungsgegenstandes eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung nicht stattfinden kann.

3. Die Bewilligung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs umfasst (von den Fällen des § RVG § 48 RVG § 48 Absatz III RVG abgesehen) nicht die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr.

4. Eine Regelungslücke kann nach Änderung des § RVG § 48 RVG § 48 Absatz III RVG durch das 2. KostRMoG nicht mehr angenommen werden; der Gesetzgeber hat in Kenntnis der streitigen Problematik von einer Regelung zu Gunsten der beigeordneten Rechtsanwälte abgesehen.

Wie gesagt: Andere Gerichtsbezirke, andere Sitten. Häufig ist die Erstattung eben doch möglich, wenn man sich nur an die ortsüblichen Regeln hält. Und falls - wie in Koblenz gar nichts geht, bleibt immer noch der Weg, keinen Mehrvergleich abzuschließen, sondern die nicht rechtshängigen Ansprüche rechtshängig zu machen und sich dann in einem neuen Verfahren zu vergleichen - was die Staatskasse häufig teurer kommt!

Montag, 16. Juni 2014

BGH: Die strengen deutschen Namensregeln gelten auch für Kinder die zusätzlich US-Bürger sind!

Beide Eltern sind Deutsche. Sie haben keinen Ehenamen gewählt, sondern ihre Namen behalten. Die Mutter, Fr. Prof. Müller und der Vater Dr. Maier leben zwar derzeit in Deutschland. Frau Prof. Müller hat aber einen Lehrstuhl in den USA und will nach Ende des Mutterschaftsurlaub auch nach dorthin zurückkehren. Dr. Maier lebt und arbeitet zwar bevorzugt in Deutschland, pendelt aber häufig in die USA. Der gemeinsame Sohn Eric ist in den USA zur Welt gekommen und hat damit nicht nur die deutsche, sondern auch die amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Eltern haben ihm in den USA den - nach US-Recht zulässigen - Geburtsnamen Eric Maier-Müller gegeben.

Da Eric jetzt mit der Mutter für eine Weile in Deutschland lebt, soll er auch ins deutsche Namensregister eingetragen werden. Die Eltern sprechen beim Standesamt deswegen vor und beantragen, das Kind mit dem Namen Eric Maier-Müller einzutragen.
Die Standesbeamtin weigert sich unter Hinweis auf § 1617 Abs. 1 BGB und das OLG München gibt ihr Recht.

Nach deutschem Recht kann als Geburtsname nur der Ehenahme oder - falls es keinen solchen gibt - entweder der Name des Vaters oder der Mutter eingetragen werden, nicht aber - anders als nach US-Recht - ein aus Vater- und Muttername gebildeter Doppelname. Daran ändert auch die doppelte Staatsbürgerschaft des Jungen nichts. Zahlreiche Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Eltern gegen die Vorschrift geltend gemacht hatten, ließ das OLG nicht gelten.

OLG München vom 19.05.2014, Az. 31 Wx 130/14 = BeckRS 2014, 10871

Montag, 2. Juni 2014

Umzug - Kanzlei Kaßing bekommt neue Räume - "Schraubst Du noch, oder wohnst Du schon?"

Am 1.6.2014 war es so weit: Wir sind ins Nachbarhaus umgezogen, und die neue Kanzlei-Adresse lautet nun:

Kanzlei Kaßing
Löwengrube 12
80333 München

Alle übrigen Kontaktdaten bleiben dieselben.

Da ich aber zugleich auch privat umziehe, werde ich mit den üblichen Arbeiten (Hämmern, Bohren, Schrauben, Schleppen, Durchdrehen etc.) noch eine gute Woche beschäftigt sein. Die nächsten Blog-Beiträge gibts dann erst wieder gegen Mitte Juni - frühestens... ;-)

Bis dahin.

Gerhard Kaßing
Rechtsanwalt