Freitag, 17. Juni 2016

OLG Stuttgart: Auch bei einem Netto beider Eheleute von Euro 8.839,00 erfolgt noch keine konkrete Bedarfsbemessung bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts.



Der Ehegattenunterhalt bemisst sich in den meisten Fällen nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz: Vom gemeinsamen Einkommen werden Steuern, Sozialversicherung, notwendige Ausgaben und ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Von der Summe des Restes steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Davon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn in der Ehe so viel Geld zur Verfügung steht, dass feststeht, dass der zur Verfügung stehende Betrag nicht vollständig für die Lebenshaltung ausgegeben wird. Das ist bei sehr hohen Einkünften der Fall.
In einem solchen Fall muss derjenige, der Unterhalt will, im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen nachweisen, wie sich der Lebensstil innerhalb der Ehe gestaltet hat. Das führt häufig zu Schriftsätzen, die inklusive Anlagen die Stärke von (u.U. auch mehreren) Leitzordnern haben.
Was nun die Obergerichte als sehr hohe Einkünfte ansehen, ist regional durchaus unterschiedlich: Nach den Richtlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg kommt es (schon) dann zu einer konkreten Bedarfsermittlung, wenn das gemeinsame bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute den Betrag der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (derzeit Euro 5.100,00) überschreitet, nach OLG Frankfurt und OLG Jena bei einem Elementar-Unterhalt über Euro 2.500,00.
Die süddeutschen Oberlandesgerichte setzen die Grenze höher an, was sicherlich auch daran liegt, dass südlich des Mains die Lebenshaltung deutlich teurer kommt als in Norddeutschland. Über eine Phobie gegen Schriftsätze in Leitzordner-Stärke wollen wir hier nicht spekulieren ;-).
In einer aktuellen Entscheidung bleibt auch das OLG Stuttgart dieser Linie treu. Auch bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von Euro 8.839,00 monatlich errechne sich der Unterhaltsanspruch noch nach dem Halbteilung Bedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung sei nicht erforderlich.
OLG Stuttgart vom 17. September 2015,11 UF 100/15 =  FamRZ 2015, 638

Donnerstag, 16. Juni 2016

„Die unvorsichtige Eheschließung“ oder: Manchmal haftet der Anwalt auch bei einer Falschberatung nicht.


Die Mandantin verlangt vom Anwalt Schadenersatz in Höhe von über 30.000 €. Der Anwalt habe sie falsch beraten. Sie sei Mutter eines nichtehelichen Kindes. Vom Kindsvater habe sie Mutterunterhalt nach § 1615 l BGB bezogen. Sie habe dann den Anwalt um Rat gebeten, welche finanziellen Auswirkungen es habe, wenn sie jetzt einen anderen Mann heirate. Sie wolle einerseits mit dem Kindsvater nichts mehr zu tun haben, andererseits dessen Unterhaltszahlung aber solange wie möglich in Anspruch nehmen und wolle deshalb wissen, ob der Unterhaltsanspruch weiterlaufe, wenn sie heirate.

Der Anwalt gibt die die Auskunft, eine Eheschließung ändere nichts an der Tatsache, dass sie weiter Mutterunterhalt vom Kindsvater beziehen könne. Diese Auskunft ist falsch. Denn eine Eheschließung mit einem anderen Mann bringt den Mutterunterhalt zum Erlöschen.
Die Frau heiratet, der Kindsvater stellt die Zahlung ein und die Mutter nimmt den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begründung, hätte sie gewusst, dass der Kindsvater nicht mehr weiter zahlen muss, hätte Sie mit Ihrem neuen Mann lieber in wilder Ehe gelebt.
Sie macht den Unterhalt, mit dem sie ausgefallen ist, vor den Zivilgerichten gegen den Anwalt geltend. Das Landgericht gibt der Klage statt, das OLG weist sie ab, und der BGH (Aktenzeichen XII ZR 148/14) schließt sich dem OLG an:

Nach der Rechtsprechung des BGH fällt der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter bei einer Verheiratung analog § 1586 Abs. 1 BGB tatsächlich weg. Dies begründet der BGH in Rz. 16 ff. der Entscheidung nochmals zusammenfassend.
Der Umstand, dass die Klägerin, hätte Sie vom Wegfall des Unterhalts gewusst, die Eheschließung zurückgestellt hätte, um den Kindsvater noch einige Zeit weiter zur Kasse zu bitten, sei nicht zu beanstanden. Dies sei eine höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin, und der Zurechnung eines damit verbundenen Schadensersatzes stehe diese Motivation nicht im Wege.

Trotzdem komme es nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Denn einerseits habe die Klägerin versäumt, vorzutragen, dass und inwieweit der ursprüngliche Unterhaltszahler weiter zahlungsfähig gewesen sei. Zum anderen sei ein entstandener Unterhaltsschaden eventuell durch einen Vorteilsausgleich kompensiert worden. Denn durch die Heirat habe die Klägerin anstelle des bisherigen Unterhaltsanspruchs gegen den Kindsvater nun einen Familienunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Wie sich dieser bemesse, habe die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen.


Zusammengefasst: Es geht in Ordnung, den Vater eines nichtehelichen Kindes weiter zur Kasse zu bitten, auch wenn man mit einem neuen Partner in einer ständigen Beziehung zusammenlebt. Heiratet man den neuen Partner jedoch, erlischt der Anspruch auf Mutterunterhalt, da jetzt ein Anspruch auf Familienunterhalt entstanden ist.


P.S.:  Ob der Mutterunterhaltsanspruch analog § 1579 Nr. 2 BGB erlischt, wenn die wilde Ehe mit dem neuen Partner sich ehegleich verfestigt hat, ist bislang soweit ersichtlich ober- und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Trotzdem halte ich das für kein schlechtes Argument: Zieht der BGH eine Analogie zu § 1586 Abs. 1 BGB, könnte er durchaus auch eine Analogie zu § 1579 Nr. 2 BGB ziehen. In Rz. 16 der Entscheidung spricht er nämlich ausdrücklich von einer "Gleichbehandlung" von geschiedener und nichtehelicher Mutter. Einen Versuch ist es mehr als wert...