Donnerstag, 3. November 2016

AG Bad Hersfeld: Gericht kann zum Schutz belästigter Kinder die Löschung von WhatsApp vorschreiben.

Die beiden Töchter - 10 und15 Jahre alt -  leben aufgrund entsprechendem Gerichtsbeschluss beim Vater. Dieser nimmt sie manchmal mit zu einem seiner alten Schulfreunde. Der Schulfreund beginnt, die Töchter per WhatsApp mit Postings mit "sexualisiertem" Inhalt zu traktieren.

Das AG Bad Hersfeld entschied (Beschluss vom 22.7.2016F 361/16 EASO) = MMR 2016, 709)

1.Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kinds zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.

2.Kann eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des Kinds (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer vorsehen (hier: WhatsApp), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kinds zu entfernen, und es ist dieser abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrechtzuerhalten.

3.Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kinds mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie um den hinreichenden Schutz des Kinds vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen.