Dienstag, 8. November 2016

BGH: Wird der Umgang neu geregelt, müssen auch die Ordnungsmittel neu angedroht werden.

Wer gegen einen Umgangstitel verstößt, gegen den kann ein Ordnungsgeld, schlimmstenfalls sogar Ordnungshaft verhängt werden, § 89 Abs. 1 FamFG. Allerdings geht das nur, wenn auf die Möglichkeit der Verhängung solcher Ordnungsmittel im Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde bzw. wenn das Gericht einen Umgangs-Vergleich familienrichterlich genehmigt hat und der Hinweis in diesem Genehmigungs-Beschluss erfolgt, § 89 Abs. 2 FamFG.

Der BGH hat jetzt noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass für jede Abänderung eines Umgangstitels der Hinweis erneut zu erfolgen hat:

Die Parteien hatten im August 2011 den Umgang mit den gemeinsamen Kindern gerichtlich geregelt, wobei das Gericht im Beschluss darauf hinwies, dass bei Verstoß gegen die Umgangsregelung Ordnungsmittel verhängt werden können.. Im Jahre 2014 änderten sie die Regelung - ebenfalls vor Gericht - ab, wobei das Gericht nicht erneut auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln hinwies.
Der BGH ist der Ansicht, dass wegen des Fehlens des neuerlichen Hinweises hier Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden können.

BGH, Beschluss vom 3.8.2016 – XII ZB 86/15 = NJW-RR 2016, 1153