Dienstag, 29. November 2016

Gibt' s das? Ein Elternteil betreut die Kinder - und muss auch noch den Kindesunterhalt übernehmen?

Ja - das gibts. Wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Ein Elternteil betreut die minderjährigen Kinder und verdient zugleich üppig - per Saldo netto mehr als das Dreifache wie der andere Elternteil, der die Kinder nicht betreut.

In diesem Falle ist der nicht betreuende Elternteil mit dem schmalen Geldbeutel nicht mehr verpflichtet, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden. Denn es steht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ein anderer Unterhaltspflichtiger Verwandter zur Verfügung, der über wesentlich mehr Geld verfügt. Und dass ist nun zufällig ausgerechnet der andere Elternteil, der die Kinder betreut.

Und das führt zu der - von vielen als absurd und ungerecht angesehenen - Situation, dass ein Elternteil nicht nur für den Naturalunterhalt sondern zusätzlich auch noch für den Barunterhalt zuständig ist.

Naja, ganz so drastisch will dies zumindest der BGH nicht sehen, der lediglich die Unterhaltsverpflichtung des schlecht betuchten Elternteils herabsenkte und die Unterhaltspflicht zum Teil bestehen ließ. Bei extremen Einkommensdifferenzen kann es aber durchaus dazu kommen, dass ein Elternteil zum Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder gar nichts beitragen muss.

Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der jetzt doppelt in Anspruch genommene Elternteil trotz Doppelbelastung seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.

Eingehend hierzu BGH, XII ZB 297/12, ein Fall, in dem beide Eltern Juristen waren, der betreuende Vater Senior einer gut laufenden Hamburger Anwaltskanzlei war und die Mutter krankheitsbedingt Teilzeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung arbeitete.

Und jetzt auch OLG Dresden vom 4. Dezember 2015, 20 UF 875/15. Hier ist die an sich barunterhaltspflichtige Mutter angestellte Rechtsanwältin mit knapp 1800 € netto monatlich, von denen noch Krankenversicherung und Kreditraten abgehen. Der Vater, der das Kind betreut, ist Krankenhausarzt mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 290.000,00 Schweizer Franken.

Das Argument gerät inzwischen langsam in Mode. Nachdem sich die Entscheidung des BGH herumgesprochen hat (nicht zuletzt deshalb, weil ich als Referent in meinen Seminaren dummerweise darauf herumgeritten bin), versuchen nun alle Barunterhaltspflichtigen mit schmalem Geldbeutel, die Behauptung aufzustellen, der Naturalunterhalt leistende Elternteil sei besser betucht und müsse deshalb nicht nur betreuen sondern auch zahlen.
Wie gesagt: die Voraussetzungen treten frühestens dann ein, wenn der eine dreimal so viel verdient wie der andere.