Mittwoch, 9. November 2016

OLG Brandenburg: Papa muss am Umgangs-Wochenende nicht auch noch die Wäsche der Kinder waschen.

Der Kindsvater bekam Umgang mit seinem Sohn; das Amtsgericht Neuruppin regelte diesen Umgang im Detail. Zuvor hatten sich die Parteien auf Vorschlag des Umgangspflegers darauf geeinigt, dass der Vater verpflichtet sein sollte, am Wochenende die vom Kind zum Umgang mitgebrachte Wäsche zu waschen. Diese Regelung übernahm das Gericht.

Der Vater legte gegen den Beschluss Beschwerde ein mit der Begründung, seine Verpflichtung, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und im Montags wieder anzuziehen, stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.

Dem folgt das OLG Brandenburg: Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygiene-Standards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung, und diese falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhalte.
Wolle man in diese Befugnis nach § 1687 Abs. 2 BGB eingreifen, gehe das nur, wenn triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe dafür vorliegen. Und offensichtlich sah das OLG Brandenburg keine Kindeswohlgefährdung darin, dass das Kind am Montag mit ungewaschener Bekleidung wieder bei der Mutter abgeliefert wird.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.5.2016 – 13 UF 37/16, BeckRS 2016, 16056 (NZFam 2016, 1006)

Die Entscheidung geht sicher grundsätzlich so in Ordnung. Ob sie aber auch dann noch gilt, wenn das Kind "vor Dreck starrt" oder wenn es im Rahmen eines Ferienumgangs länger beim Vater ist, kann sicherlich diskutiert werden. Nach meinem Dafürhalten kann aus der Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass der Vater beim Wäschewaschen generell außen vor ist. Wenn Not am Mann ist, wird er wohl seine Persönlichkeitsrechte zurückzustellen und die Waschmaschine anzuwerfen haben.