Freitag, 25. November 2016

OLG Hamm, wer im Unterhaltsverfahren zusätzliches Einkommen verschweigt, verwirkt den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe

Die Ast. hat mit Antrag vom 23.4.2015 Trennungsunterhalt gerichtlich geltend gemacht, rückwirkend ab dem 1.4.2014. Basis war ein Einkommen der Ast. im Jahr 2014 von 400 Euro und für Januar 2015 ein Nettoeinkommen von 582,78 Euro zuzüglich der 400 Euro aus einem Minijob. Tatsächlich erzielte die Ast. 400 Euro aus geringfügiger Tätigkeit und war bereits ab dem 24.11.2014 teilschichtig erwerbstätig. Das Einkommen aus der teilschichtigen Tätigkeit in den Monaten Februar und März 2015 lag bereits mit 824,16 Euro und 878,16 Euro deutlich über dem angegebenen Einkommen von 582,78 Euro. Weiterhin hat die Ast. aus einer Lebensversicherung am 30.4.2014 einen Betrag von 19.166,19 Euro erhalten, zu der keine Angaben gemacht wurden. Die Ast. hat zudem Verfahrenskostenhilfe beantragt, die ihr mit Beschluss des AG Bottrop vom 2.6.2015 bewilligt wurde.

Als das alles ruchbar wurde, widerrief das Das AG Bottrop die Verfahrenskostenhilfe und das OLG Hamm gab ihm Recht:

Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i. S. v. § ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1  ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14 , bei juris Langtext Rn. 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn. 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller, a. a. O., § 124 ZPO Rn. 6 m. w. N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, S. 1501; OLG Köln, OLGR 2003,S. 315 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124  ZPO Rn. 30 m. w. N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO. 4 m. w. N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013,  S. 124, 125 Rn.  23 ; OLG Hamm, FamRZ 2015,  1418 f., bei juris Langtext Rn. 9; Geimer, in: Zöller, a. a. O., §  124 ZPO Rn. 5).

Die Antragstellerin habe mehrfach falsche Angaben gemacht, und dies zumindest auch mit bedingtem Vorsatz. Die Verfahrenskostenhilfe war perdu...


OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 2 WF 173/15BeckRS 2016, 03165