Mittwoch, 14. Dezember 2016

BGH zu den Möglichkeiten, die Entscheidung des Amtsrichters zum Versorgungsausgleich mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Der Scheidungsbeschluss ist ergangen, und wie so häufig ist eine der beteiligten mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht einverstanden. Der BGH hat sich nun grundsätzlich dazu geäußert, wer wann welche Teile des Versorgungsausgleichs Rechtsmittel einlegen kann:

1. Zunächst einmal kann die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, es sei denn, besondere Gründe machen die Einbeziehung weiterer Anrechte zwingend erforderlich (vergleiche dazu BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 = FamRZ 2011,547).

2. geht ein Beteiligter Versorgungsträger gegen die Entscheidung des Gerichts zum Versorgungsausgleich in der Weise vor, dass er nur die Verteilung einzelner Anrechte angreift (im Zweifel ihn betreffen), haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer unverständlichen Anschlussbeschwerde auch den übrigen Versorgungsausgleich zur Disposition zu stellen. Solange die Anschlussmöglichkeit besteht, wird der Versorgungsausgleich im übrigen nicht rechtskräftig.

3. Fechten jedoch die Eheleute bzw. ein Versorgungsträger Teile des Versorgungsausgleichs an, kann ein weiterer Versorgungsträger sich im Wege der unselbstständigen Anschlussbeschwerde dem Rechtsmittel nur anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. 

BGH vom 3. Februar 2016, XII ZB 629/13