Dienstag, 6. Dezember 2016

Eltern streiten über Einschulung des Kindes in eine öffentliche Schule oder eine Privatschule. Das OLG Dresden hilft nicht - und entscheidet doch.

Die Eltern leben getrennt und haben gemeinsame Sorge über die sechsjährige Tochter, die demnächst eingeschult werden muss. Die Tochter lebt bei der Mutter.

Die Mutter möchte, dass das Kind auf eine Privatschule, nämlich eine Kreativität-Grundschule in geschult wird. Diese kostet zwar Geld und sei auch schwieriger zu erreichen. Dort könne das Kind jedoch seine besonderen Neigungen (Tanz, Malen, Sprachen) und Begabungen weiterentwickeln. Der Vater laufe auch nicht Gefahr, wegen der Schulkosten in Anspruch genommen zu werden, da er durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts nicht Vertragspartner des Schulvertrags werde.
Die Mutter möchte, dass die Befugnis zur Entscheidung den Schulbesuch auf Sie allein übertragen wird, da es zu einer Einigung der Eltern darüber nicht kommt.
Denn der Vater möchte, dass das Kind auf eine öffentliche Regelschule kommt. Diese sei von daheim aus nach einer Eingewöhnungsphase in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar; besondere Kosten wird durch den Schulbesuch nicht entstehen. Während auf der Privatschule Ganztagsunterricht Pflicht sei, hatte die Tochter auf der öffentlichen Schule nachmittags frei; das Hort-Angebot biete ähnliche kreative Entwicklungsmöglichkeiten, könne aber flexibler ausgewählt werden.

Das OLG Dresden überträgt die Entscheidungsbefugnis auf keinem der beiden Eltern. Im vorliegenden Falle sei auch die Übertragung nicht notwendig, da die Eltern noch Aussicht dafür böten, sich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer gemeinsamen Lösung zu verstehen. Das sei unter den hier gegebenen Umständen tatsächlich so:

Beide konkret in Rede stehenden Grundschulen bieten nicht in der einen oder anderen Richtung grundlegende inhaltliche oder pädagogische Vorteile dahingehend, dass nur die eine oder die andere Schule unter Kindeswohlaspekten zur Einschulung infrage käme. Beide Eltern hätten nachvollziehbare Gründe für Ihre Schulwahl.
Möglicherweise werde der Schulbesuch organisatorisch besser verlaufen, wenn man dem Wunsch der Mutter nachkomme. Auf der anderen Seite sei aber auch wahrscheinlich, dass durch die Übertragung der Auswahlentscheidung der Vater praktisch zu einem guten Teil aus der elterlichen Sorge herausgedrängt werde.

Unter diesen Umständen hielt das OLG eine Einschulung in die kreativ Grundschule gegen das Votum des Vaters für nicht Kindeswohl förderlich. Das OLG ging davon aus, dass die Eltern gleichwohl bestrebt sein werden, den Anforderungen der gesetzlichen Schulpflicht gemeinsam nachzukommen. Bei bestehenden Sachlage werde damit nur eine Einschulung in der für das Kind vorgesehenen öffentlichen Grundschule (Sprengelschule) in Betracht kommen.

OLG Dresden, Beschluss vom 31.3.2016 – 20 UF 165/16 = NJW 2016, 3042