Freitag, 16. Dezember 2016

OLG Celle: Wer in einem Umgangsverfahren die Erstellung eines Gutachtens ungebührlich verzögert, muss zum Schluss den Gutachter selbst bezahlen.

Die Mutter - von Beruf Rechtsanwältin - boykottiert den Umgang zwischen den Vater und den beiden Kindern, dies trotz Umgangsbeschlusses des Gerichts und trotz verhängten Zwangsgeldern. Der Vater beantragt ein Vermittlungsverfahren und das Gericht ordnet im Rahmen dieses Verfahrens die Erstellung eines Gutachtens über die Frage an, ob Umgang gewährt werden kann.

Der Gutachter bemüht sich ab September 2009 um Kontakt zur Mutter und zu den Kindern. Diese boykottiert die Bemühungen des Gutachters - unter anderem auch durch einen aussichtslosen Ablehnungsantrag  - bis Juli 2010. Das Gutachten kann erst im Oktober 2010 erstattet werden.
Wegen mehrfachen Referatswechsels kommt es zu einer Gerichtsentscheidung erst am 26 September 2013. Die Kosten des Gutachtens sollen beide Eltern jeweils zur Hälfte tragen.

Beide Elternteile legen Rechtsmittel ein. Das OLG Celle liegt die Verfahrenskosten allein der Mutter auf mit der Begründung, sie habe die Erstellung des Gutachtens ungebührlich lang hinausgezögert:

"Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluß um jedenfalls vier Monate und damit erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verzögert...Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere Maßnahmen abzuwenden (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa Prütting/Helms3-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25 m.w.N.). Jedenfalls diese Verzögerung von jedenfalls vier Monaten, für die sie weder seinerzeit noch im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ungeachtet des entsprechenden Hinweises des Senats irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anzugeben vermochte, stellt sich als grobes Verschulden ihrer Mitwirkungspflichten dar.

Bei - wie hier gegebenem - Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG sind die Verfahrenskosten im Regelfall („soll“) dem entsprechenden Beteiligten aufzuerlegen, soweit dem nicht ausnahmsweise gewichtige gegenläufige Ermessengründe entgegenstehen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 18. August 2011, aaO, Tz. 14). Derartige Gesichtspunkte sind aber weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sogar noch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin in erheblich vorwerfbarer Weise auch die Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Antragsgegner behindert und hintertrieben und damit die Notwendigkeit des Verfahrens überhaupt herbeigeführt hat."

OLG Celle · Beschluss vom 1. September 2014 · Az. 10 UF 134/14