Montag, 19. Dezember 2016

OLG Düsseldorf: In Familiensachen bis zu 4 gebührenrechtliche Angelegenheiten im Bereich der Beratungshilfe

In einer nicht unumstritten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung anderen OLGs folgend) festgehalten, dass es für familienrechtliche Angelegenheiten im Bereich der Beratungshilfe vier Typen von Verfahren gibt, denen die Tätigkeit des Rechtsanwalts zuzuordnen sei. Folglich kann Rechtsanwalt in Familiensachen im Bereich der Beratungshilfe maximal vier Angelegenheiten gebührenrechtlich geltend machen, nämlich

-  Die Scheidung als solche
-  das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)
-  Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat
-  die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

OLG Düsseldorf v. 11.8.2016 - I-10 W 106/16 = BeckRS 2016, 15174

Insbesondere die Zusammenfassung von Unterhaltsansprüchen, güterrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen bei Vermögen Zusammensetzung ist umstritten. Tatsächlich ist nicht ganz einzusehen, weshalb Ansprüche, die einerseits gerichtlich im Scheidungsverbund zusammengefasst werden können, andererseits aber nicht, trotzdem Bereich der Beratungshilfe nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit sein sollen:
-  Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt beispielsweise müssen vor Gericht in zwei unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei nur der nacheheliche Ehegattenunterhalt mit zum Scheidungsverbund gehört.
-  Güterrechtliche Angelegenheiten können im Scheidungsverbund mit erledigt werden, die Vermögensauseinandersetzung jedoch nicht. Im gerichtlichen Verfahren stellen sie zwei völlig unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

Demzufolge kritisiert Schneider (NZFam 2016, 1199) die Entscheidung nicht zu Unrecht und zitiert das OLG Hamm: „Im Rahmen der Beratungshilfe ist für die Folgen der Trennung von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Es erscheint angemessen, wenn die ohnehin schon geringe Vergütung nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehene Ausweitung des gebührenrechtlichen Begriffs der „Angelegenheit“ noch weiter reduziert wird“ (FamRZ 2011, 1685).