Donnerstag, 8. Dezember 2016

Volljährigenadoption - auch bei vernünftigen Gründen sind hohe Hürden zu überwinden

Ein Herr im Alter von 88 Jahren möchte eine Dame im Alter von 27 Jahren adoptieren.

Begründung: Zwischen ihnen sei eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu nehmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr lebten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle.

Das OLG Bremen weist den möglicherweise nicht einen unvernünftigen Antrag mit folgenden lapidaren Argumenten zurück:

1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht. (amtlicher Leitsatz)


OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 108/16 = BeckRS 2016, 19937