Donnerstag, 12. Januar 2017

BGH: Die Zwangsversteigerung der Ehewohnung wird nicht deshalb eingestellt, weil das Wohl eines Pflegekindes gefährdet ist.

Die Eheleute waren rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau lebte zusammen mit einer Schwerbehindertenpflege Tochter im ehelichen Anwesen. Der Ehemann beantragte die Zwangsversteigerung. Die Ehefrau wendete sich dagegen und beantragte nach § 180 II ZVG deren Einstellung, da durch die Versteigerung das Wohl der Schwerbehinderten Pflegetochter gefährdet sei.

Das Amtsgericht stellt die Zwangsversteigerung für zwei Jahre ein. Das Landgericht hebt die Einstellung auf, und dabei bleibt es auch im Rahmen der Beschwerde zum BGH. Der BGH argumentiert:

" Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind." Und er erläutert im Folgenden, dass die Vorschrift des § 180 Abs. 3 ZVG auch nicht entsprechend auf Pflegekinder anzuwenden ist. Die Vorschrift greift demnach nur ein, wenn es um den Schutz eines Kindes geht, zu dem beide geschiedene Eheleute ein Verwandtschaftsverhältnis haben.

BGH · Beschluss vom 22. März 2007 · Az. V ZB 152/06