Freitag, 19. Mai 2017

OLG Nürnberg: Der Hund als Haushaltsgegenstand



Wer bekommt bei der Scheidung den Hund? Eine Frage, die ständig immer wieder auftaucht und die Rechtsprechung immer wieder vor Probleme stellt. Hier ein aktueller Lösungsversuch das OLG Nürnberg (Beschluss vom 20.12.2016 = 10 UF 1249/16 = FamRZ 2017, 513): 

Wird ein Hund als Haustier gehalten, ist er Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB. Zwar sind Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne. Trotzdem können Sie als Haushaltsgegenstände behandelt werden.
Wer nun das Tier vom Gericht zugesprochen bekommt, das bestimmt sich nach dem Affektionsinteresse der Beteiligten, der bisher praktizierten Sorge für das Tier und den Gesichtspunkten des Tierschutzes, insbesondere der Möglichkeiten für Versorgung und Betreuung des Tieres. Zu berücksichtigen ist auch, ob das Tier in seinem neuen Heim eventuell mit anderen Tieren in einem Rudel zusammenleben kann.
Und damit haben wir eine Liste von Gesichtspunkten für das „Tierwohl“, die derjenigen bei der Beurteilung des Kindeswohls in Sorgerechtssachen gar nicht unähnlich ist ;-). 

Die Frage des Umgangs mit dem Tier hat das OLG Nürnberg übrigens noch nicht gelöst. Zwar klärte es die Frage, wer bei der Scheidung ein Tier zugeteilt bekommt, nicht aber die Frage, ob der andere Ehegatte eventuell ein Recht auf Umgang mit dem Tier hat. Hier müssen sich die zerstrittenen Eheleute weiter zusammenraufen.