Montag, 3. Juli 2017

Ärztliche Hilfe bei Kinderwunsch – Nicht immer zahlt die Krankenkasse

Wer sich sehnlichst ein Kind wünscht, greift im Notfall zu weitgehenden Mitteln. Der BGH und die deutschen Privatversicherer haben in diese Mittel jetzt zwar nicht begrenzt, sind sich aber darüber einig, dass die Kosten für etwas abseits der Norm liegende Methoden zur Erfüllung des Kinderwunsches von den Krankenkassen nicht immer erstattet werden müssen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin (was in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz nicht erlaubt ist) sich in der tschechischen Republik von fremden Frauen gespendete und im Reagenzglas befruchtete Eizellen einsetzen lassen. Der letzte Versuch war erfolgreich, wurde zu einer Schwangerschaft und schließlich zum freudigen Ereignis.

Die private Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, und das zurecht, wie der BGH entschied (Urteil vom 15.6.2017, Aktenzeichen IV ZR 141/16, hier die Pressemitteilung). Dem Krankenversicherungsvertrag hätten die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherer zugrundegelegen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich danach aus den gesetzlichen Vorschriften. Und nach dem in Deutschland (siehe oben) eine Eizellenspende mit verlängerter Embryokultivierung verboten ist, gibt's dafür auch kein Geld von der Krankenkasse.

In der tschechischen Republik ist diese Behandlung im Gegensatz zu Deutschland nicht verboten...