Mittwoch, 5. Juli 2017

Privatschulkosten von der Steuer absetzen - nicht völlig ausgeschlossen

Zwar haben es die Eltern im aktuell entschiedenen Fall falsch gemacht. Trotzdem zeigt die Entscheidung des FG Düsseldorf, wie man sein Kind teilweise auf Kosten der Allgemeinheit auf eine Privatschule schicken kann, .

Die Eltern hatten geltend gemacht, ihre Tochter leide unter ADHS, ihr Sohn ebenfalls und sei zusätzlich emotional entwicklungsverzögert. Beide Kinder seien jedoch "teilleistungshochbegabt". Die Ausbildung an einer öffentlichen Schule könne dem nicht ausreichend Rechnung tragen, weshalb es für das Wohl der Kinder notwendig gewesen sei, diese auf Privatschulen zu schicken.

Klingt bis hierhin vernünftig.

Zum Nachweis für den Gesundheitszustand der Kinder legten die Eltern ärztliche Atteste vor, wobei ein Teil dieser Atteste vom Vater selbst ausgestellt waren; der war praktischerweise Arzt von Beruf.

Das FG Düsseldorf wies die Klage auf steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten. Solche Aufwendungen könnten nur (aber eben auch immerhin) unter ganz engen Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden.
  • Zunächst müsse nachgewiesen werden, dass in der Privatschule die Kinder nicht nur unterrichtet werden, sondern zusätzlich die Erkrankung der Kinder therapiert werde; das kriege ich als Arzt organisiert.
  • Zusätzlich müsse es ein amtsärztliches Gutachten bzw. ein solches des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geben dahingehend, dass die "Heilbehandlung" (Vulgo: Privatschulbesuch) erforderlich sei; als Arzt kann ich hier Argumentationshilfe leisten.
  • Ferner müsse nachgewiesen werden, dass der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung sei; kriege ich organisiert, s.o.

Sicher alles nicht ganz einfach zu erfüllen. Aber wenn Eltern Ärzte oder ansonsten bemüht sind, werden sich sicherlich Mittel und Wege finden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017,13 K 4009/15
Ähnlich:
FG Köln: Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind keine außergewöhnliche Belastung, Beck RS 2012, 95631
FG Baden-Württemberg: Keine steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schweizer Privatschulen, Beck RS 2010, 26030071