Mittwoch, 6. September 2017

Das fünfte Rad am Wagen - Durch Fälschung des Geburtenregisters erworbene Kinder wird man so einfach nicht wieder los.

Der Sachverhalt ist ein wenig skurril:
Der Antragsteller, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehöriger, geboren 1950 lebte seit den achtziger Jahren in Deutschland und hatte eine Deutsche geheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos, was den Ehemann nicht wenig wurmte.
Der Antragsgegner, geboren 1984, ursprünglich ebenfalls Türke und jetzt ebenfalls Deutscher zog 1994 aus der Türkei nach Deutschland zum Antragsgegner um. Etwa 2 Jahre zuvor hatten der Antragsteller und die Eltern des Antragsgegners vereinbart, den Antragsgegner als Kind des Antragstellers auszugeben, um dem Antragsgegner so seinen dringenden Kinderwunsch zu erfüllen. Vermutlich unter Auskehrung eines erheblichen Bakschisch bewirkten die Beteiligten eine entsprechende Änderung des türkischen Geburtenregisters. Anschließend wurde dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde ausgestellt, in dem der Antragsteller als Vater eingetragen war.

Kaum war der Antragsgegner nach Deutschland gezogen, ließ sich der Antragsteller 1995 von seiner damaligen Frau scheiden, die ihm den Kinderwunsch nicht erfüllen konnte. Anschließend heiratete er 1997 erneut. Mit seiner zweiten Frau bekam er nun gleich vier Kinder.

Nun war der Antragsgegner nicht nur das fünfte Kind sondern offensichtlich innerhalb der Familie auch das fünfte Rad am Wagen. Der Antragsteller jedenfalls stellte Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, offensichtlich, um die Vaterschaft für den Antragsgegner wieder loszuwerden.

Der BGH ließ ihn mit diesen Begehr über eine einfache Formalität fallen: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet nach Ansicht des BGH aber noch keine rechtliche Vaterschaft. Folglich war der Antragsteller gar nicht aktivlegitimiert.

BGH Az XII ZB 125/17  vom 26.7.2017