Dienstag, 5. September 2017

Steuerrecht: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Was waren das für Aussichten! Im Jahre 2012 entschied der BFH, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer ein abzugsfähige Posten seien. Die Finanzbehörden reagierten schnell mit internen Weisung dahingehend, dass dieses Urteil in der Praxis möglichst nicht angewendet werden sollte. Schließlich wird jede 3. Ehe innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Dauer geschieden. Ein weites Feld für Steuerabzüge und ein nicht unerheblicher drohender Einnahmenausfall für den Staat.

Damit aber nicht genug: sicherheitshalber endete der Bund auch § 33 EStG und schloss Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und das wird so gut wie nie der Fall sein. Denn wer in diese Bereiche der not hinein gerät, ist in aller Regel hinsichtlich seiner Prozesskosten berechtigt, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der BFH  - Aktenzeichen VI  R9/16 vom 18.5.2017 (hier die Pressemitteilung) hat die gesetzliche Regelung jetzt bestätigt.