tag:blogger.com,1999:blog-61329931523596225822024-03-13T00:49:57.747+01:00Fokus FamilienrechtFokus Familienrecht - die aktuelle Rechtsprechung des BGH und (in Auswahl) der Obergerichte im Familienrecht knapp zusammengefasst - der Service für den, der schnell und zeitnah informiert sein will, schon bevor die Fachpresse reagieren kann.Unknownnoreply@blogger.comBlogger647125tag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-55151205035926389262020-11-25T20:24:00.001+01:002020-11-25T20:24:37.590+01:00Corona schlägt unbarmherzig zu - VG Schleswig verbietet Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen auf dem Standesamt<p> Völlig klar - die Reduktion sozialer Kontakt muss sein, wenn die Pandemie die Ansteckungszahlen so in die Höhe schnellen lässt, wie das derzeit der Fall ist. Aber manchmal tun die daraus resultierenden Konsequenzen schon wirklich weh: <br /><br />Die veröffentlichte Version der Gerichtsentscheidung des VG Schleswig sagt uns nicht, wo sich das ganze zugetragen hat. Fest steht nur, dass es in Schleswig-Holstein war und man sich zumindest dort (wahrscheinlich aber auch im ganzen Bundesgebiet) darauf einstellen muss, als Hochzeiter in Pandemie-Zeiten mutterseelenallein vor den Standesbeamte treten zu müssen - ohne moralische Schützenhilfe von Eltern, Schwiegereltern und Trauzeugen. Denn dieser Personenkreis gehört nach geltendem Eheschließungsrecht nicht zu den " für die Eheschließung zwingend notwendigen Personen". </p><p>Deswegen waren Bürgermeister und Standesbeamte der Gemeinde - so weist es die Begründung des VG Schleswig aus - zu folgendem Schluss gekommen: "Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Standesamtsbezirks
A-Stadt hätten entschieden und mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin
abgestimmt, dass zu den Eheschließungen im November nur noch der für die
Eheschließung notwendige Personenkreis zugelassen werde. Sie verweist
auf das Inkrafttreten der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des
Landes-Schleswig-Holstein am 02.11.2020". Und eben diese Verordnung sieht eine weitestgehende Reduktion aller sozialen Kontakte vor. Und bei deren konsequenter Anwendung müssen bei einer Eheschließung halt eben auch Trauzeugen und Eltern des Hochzeitspaars draußen vor der Tür bleiben.<br /><br />Immerhin dürfen sie anschließend noch mit Reis werfen. <br /></p><p>Im Moment darf wenigstens das Brautpaar selbst an der Zeremonie noch teilnehmen - denn es gehört ja zum "zwingend notwendigen Personenkreis". Aber wir werden sehen: Wenn die Pandemie noch lange dauert, wird unter Umständen bei uns die mittelalterliche Handschuh-Ehe vielleicht wieder eingeführt - möglicherweise sogar in verschärfter Form: Dann würde die Vorlage jeweils eines Handschuhs von Braut und Bräutigam ausreichen, damit der Standesbeamte die Eheschließung vornehmen kann. Stimmungsvolle Teilnahme per Zoom-Übertragung sollte natürlich möglich sein. <br /><br />Aber dann wird's natürlich schwierig mit dem Reis....<br /></p><p>Oh Lord! Lass Impfstoff regnen! </p><div class="nichtZitierbar" id="zitStandard" title="Zitierung auswählen durch einfachen Mausklick">VG Schleswig Beschl. v. 6.11.2020 – 3 B 132/20, BeckRS 2020, 29931</div>
<form id="__ClientFingerprintAntiforgeryFormId"></form>
<p><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-21002877463503291112020-11-25T19:28:00.002+01:002020-11-25T19:49:46.059+01:00Hoher Gegenstandswert bei Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung<p>Streitigkeiten rund um die Ehewohnung haben normalerweise recht.niedrige Gegenstandswerte. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__48.html" target="_blank">§ 48 FamGKG</a> sieht für Wohnungszuweisungsverfahren bei Getrenntleben bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens Gegenstandswerte von Euro 3000,00 und Euro 4000,00 vor. Wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt oder aber die Sache auf den Antrag hin unstreitig beendet werden kann, neigen die Gerichte zum Teil sogar dazu, aus dem Grundgedanken des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__41.html" target="_blank">§ 41 FamGKG</a> heraus einen Gegenstandswert von nur Euro 1500,00 anzunehmen. Höhere Werte seien "nicht angemessen".<br /></p><p>Von diesem Grundprinzip macht das OLG Bremen nun eine gewichtige Ausnahme, wenn es darum geht, gerichtlich die Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung zu erzwingen. Es urteilt:</p><p class="leitsatz-amtlich" style="margin-left: 40px; text-align: left;"><span class="leitsatz-nummer">1. </span>Bei
einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur
Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es
sich um eine Familienstreitsache im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__266.html" target="_blank"><span class="zit"><span class="unsichtbar comment">§ 266 Abs. 1 Nr 3</span> FamFG</span>.</a></p><div style="margin-left: 40px; text-align: left;">
</div><p class="leitsatz-amtlich" style="margin-left: 40px; text-align: left;"><span class="leitsatz-nummer">2. </span>Der <b>Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.</b></p><p>Und das, obwohl die Vorinstanz hier wirklich von 1500,00 € ausgegangen war.</p><p><br /></p><p>OLG Bremen Beschl. v. 12.11.2020 – 4 WF 67/20, BeckRS 2020, 31056</p><p><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-78578640685843650512020-11-25T14:26:00.002+01:002020-11-25T14:26:45.704+01:00OLG Brandenburg zur Verfahrenskostenhilfe - Höherwertige fahrzeuge müssen vewertet werden. <div class="gerzeile sbin1">
<p>OLG Brandenburg Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20, BeckRS 2020, 31585</p><p>Der OLG hat bei Anragstellenden mit höherwertigen Fahrzeugen wenig Einsehen. sie müssen sie verkaufen und sich geringerwertige Autos zulegen. Die Differenz ist für die Prozessfinanzierung zu verwenden. Der Leitsatz des OLG: <br /></p><p></p><p></p><p><span class="az"></span></p>
</div><p>Das Eigentum an einem PKW mit einem Fahrzeugwert von 15.000 € steht einer Hilfsbedürftigkeit nach <span class="zit">§ <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=ZPO&p=115"><span class="unsichtbar comment">ZPO § </span>115</a> ZPO</span>
entgegen. Werden Autos beruflich nicht benötigt, so sind sie unabhängig
von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile; bei
beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit
günstigeren einzusetzen (vgl. <span class="zit"><span class="authority">Brandenburgisches Oberlandesgericht</span>, Beschluss vom 05. Januar 2006 - <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&d=2006-01-05&az=9WF35805&ge=OLGBRANDENBURG"><span class="unsichtbar comment"> 9WF35805 </span>9 WF 358/05</a></span> -, Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, <span class="zit"><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=ZPO&p=115"><span class="unsichtbar comment"> § </span>115</a> ZPO</span>).</p><p> <br /></p><p> </p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-10532795564994029942019-01-09T10:32:00.001+01:002019-01-09T10:32:15.165+01:00Scheidungsverfahren – Wie man das Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren abschüttelt. <!--[if gte mso 9]><xml>
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<br />
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<b><span style="font-family: "Times New Roman","serif"; font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE; mso-font-kerning: 18.0pt;"><br /></span></b></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<span style="font-family: "Times New Roman","serif"; font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-weight: bold; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE; mso-font-kerning: 18.0pt;">Das
Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren gehört mit zu den lästigsten Pflichten
des Familienrechts-Anwalts. Dabei kann dieser Pflicht jeder entgehen, der in
die Prozessvollmacht eine Vollmachtsbeschränkung wie folgt aufnimmt:</span></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<span style="font-family: "Times New Roman","serif"; font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-weight: bold; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE; mso-font-kerning: 18.0pt;"> “ Die
Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, wie zum Beispiel Arrest … , <b>nicht
jedoch auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren gem. § 120a ZPO</b>.“
<br />
<br />
Eine derartige Beschränkung der Vollmacht ist ausdrücklich zulässig, vergleiche</span></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<br /></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<b><span style="font-family: "Times New Roman","serif"; font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE; mso-font-kerning: 18.0pt;">Oberlandesgericht Brandenburg:
Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13: </span></b></div>
<div class="MsoNormal" style="line-height: normal; mso-margin-bottom-alt: auto; mso-margin-top-alt: auto; mso-outline-level: 1;">
<b><span style="font-family: "Times New Roman","serif"; font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE; mso-font-kerning: 18.0pt;"><u><span style="color: blue;"><br /></span></u></span></b></div>
<div class="MsoNormal">
…<span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Inwieweit der
Verfahrensbevollmächtigte den Mandanten vertritt, richtet sich nach dem Umfang
der erteilten Verfahrensvollmacht, § 81 ZPO in Verbindung mit dem zugrunde
liegenden materiell rechtlichen Auftragsverhältnis. Ausweislich der
eingereichten Vollmacht der Rechtsanwältin ... vom 09. Februar 2010 (Bl. 14 HA)
ist diese gemäß der dort befindlichen Ziffer 10 gerade nicht für das Verfahren
zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt.
Damit ist ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der
Verfahrenskostenhilfe jedenfalls aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses der
Hauptsache erloschen.<br />
<br />
<br />
An der Vollmacht bestehen auch von ihrer Wirksamkeit her keine Bedenken.
Einschränkungen der Vollmacht sind grundsätzlich zulässig, soweit nicht die
Regelung des § 83 ZPO entgegensteht. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten,
dass das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist und daher die Vollmacht
auch für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden
kann (vgl. § 83 Abs. 2 ZPO). Zu Recht werden auf Seiten des Amtsgerichts keine
derartigen Wirksamkeitsbedenken erwogen.<br />
<br />
Soweit dagegen das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Fortgeltung der für das Hauptsache- und
Verfahrenskostenhilfeverfahren bestehenden Vollmacht im Nachverfahren abstellt
(BGH, FamRZ 2011, 463; Senat FamRZ 2008, 1356), ist diese Rechtsprechung hier
erkennbar nicht einschlägig. Denn die zitierten Entscheidungen betreffend die
Fallgestaltung, dass der tatsächlich erteilte Umfang der Vollmacht unklar ist;
insbesondere war insoweit die Streitfrage zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt,
der für die Hauptsache bevollmächtigt worden ist, auch innerhalb des
Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens und des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens
bevollmächtigt ist, soweit dies der Vollmacht nicht entnommen werden kann.
Insoweit ist dann, soweit nicht ausdrücklich eine Vollmacht für oder gegen das
VKH-Prüfungsverfahren und VKH-Nachverfahren erteilt wurde, jedenfalls davon
auszugehen, dass der Rechtsanwalt dann im Nachverfahren bevollmächtigt ist,
wenn<br />
<br />
- entweder die ausdrückliche Bestellung für das
VKH-(Erst-)Bewilligungsverfahren uneingeschränkt erfolgt ist, oder<br />
<br />
- eine solche ausdrückliche Bestellung nicht erfolgt (oder eben nicht
ausgeschlossen) ist, der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aber
seitens des Verfahrensbevollmächtigten gestellt (oder gegebenenfalls
eingereicht) worden ist.<br />
<br />
Diese Rechtsprechung knüpft also gerade daran an, dass Zweifel am konkreten
Umfang der erteilten Vollmacht bestehen. Derartige Zweifel bestehen hier aber
nicht, der Wortlaut der erteilten Vollmacht und der entsprechenden
Einschränkung ist erkennbar und nicht auslegungsbedürftig.<br />
<br />
Nur rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass diese Frage auch nichts
mit der erfolgten Beiordnung im Rahmen der gewährten
Verfahrenskostenhilfebewilligung zu tun hat, da die Beiordnung und die erteilte
Vollmacht zwei unterschiedliche Rechtsinstitute betrifft.</div>
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-25843067061236314112018-07-18T13:15:00.000+02:002018-07-18T13:15:18.789+02:00VG Münster - Wer in der Schule Wodka trinkt, darf nicht mit zum Schüleraustausch.Die Antragstellerin ist 14 Jahre alt und besucht die 8. Klasse der
Sekundarschule O. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus,
dass die Antragstellerin am 5. Juni 2018 eine Flasche Wodka mit in die
Schule gebracht, dort gemeinsam mit Mitschülerinnen mit Orangensaft
gemischt sowie konsumiert und damit bewusst insbesondere gegen das
Alkoholverbot nach <span class="zit">§ <span class="unsichtbar comment"> </span>54 <span class="unsichtbar comment">Absatz </span>V SchulG</span> NRW verstoßen hat. <br />
Mit auf den 5.6.2016 datierten Bescheid der Sekundarschule O
erging ein Ausschluss von der Fahrt nach Frankreich für den Zeitraum
vom 14.6.2018 bis zum 21.6.2018.<br />
<br />
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte bei dem <i class="italic_on">Verwaltungsgerich</i>t, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners anzuordnen.<br />
<br />
Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.<br />
<br />
Angesichts der wiederholten Verstöße der Antragstellerin in der
Vergangenheit, die bereits zu verschiedenen erzieherischen Einwirkungen,
aber auch der Sache nach schon zu einer Ordnungsmaßnahme geführt haben,
die eine nachhaltige Verhaltensänderung bei der Antragstellerin nicht
bewirkt hätten, sei nicht erkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum
überschritten wurde. Zudem handele es sich nicht um eine Klassenfahrt,
sondern um eine freiwillige Fahrt des Französischkurses als Gegenbesuch
der Partnerschule mit Unterbringung in Gastfamilien. Hier müssten die
Schüler ein pflichtgemäßes Verhalten zeigen.<br />
<br />
Details: NZFam 2018, 662mit Anm. SchwarzUnknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-29458425150480044722018-07-16T13:15:00.000+02:002018-07-16T13:15:23.559+02:00OLG Oldenburg: Kein Mutterunterhalt ohne VaterschaftUnterhalt aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB kann nur die Mutter fordern, bei der die Vaterschaft entweder anerkannt oder festgestellt ist.<br />
<br />
Das Gericht fasst die Rechtsprechung und Leteratur zum Thema wie folgt zusammen:<br />
<br />
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus <span class="zit">§ <span class="unsichtbar comment">1615 l </span>BGB</span> ist es erforderlich, dass die Vaterschaft entweder nach den <span class="zit">§§ <span class="unsichtbar comment">BGB § </span>1592 Nr. <span class="unsichtbar comment"> </span>3, <span class="unsichtbar comment"> § </span>1600d Absatz 2 BGB</span> rechtskräftig festgestellt oder nach den <span class="zit">§§ <span class="unsichtbar comment">1592 Nr. </span><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&n=2&p=1592"><span class="unsichtbar comment"></span>2</a>, 1594ff BGB</span> anerkannt ist (Reinken in: <span class="zit">BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § <span class="paragr">1615l</span> Rn </span>
Klinkhammer in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2018, § 1615l Rn 25;
Schilling in: Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling Nomos Kommentar
BGB, 3. Auflage 2014, § 1615l Rn 5; Wever/ Schilling „Streitfragen zum
Unterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern wegen Kindebetreuung“
in: <span class="zit">FamRZ 2002, S. <span class="unsichtbar comment"> </span>581ff</span>; Huber „Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters gegenüber Kind und Mutter“ in: <span class="zit">FPR 2005, <span class="unsichtbar comment">F Seite </span>189</span> ff; Grün, „Vaterschaftsfeststellung und –anfechtung“, 2. Auflage 2010, Rn 138; <span class="zit"><span class="authority">OLG Celle</span>, Beschluss vom 20.10.2008, <span class="unsichtbar comment"></span>10 WF 336/08</span>, <span class="zit">FamRZ 2009, <span class="unsichtbar comment"> Seite </span>704</span>; <span class="zit"><span class="authority">OLG Köln</span>, Urteil vom 13.10.2005, <span class="unsichtbar comment"> Aktenzeichen </span>12 UF 67/05</span>, <span class="zit">NJW-RR 2006, S. <span class="unsichtbar comment"> </span>218ff</span>; <span class="zit"><span class="authority">OLG Celle</span>, Beschluss vom 17.11.2004, <span class="unsichtbar comment"> Aktenzeichen </span>15 WF 273/04</span>, <span class="zit">FamRZ 2005, <span class="unsichtbar comment"> Seite </span>747</span>; <span class="zit"><span class="authority">OLG Hamm</span>, Urteil vom 03.10.1988, <span class="unsichtbar comment"> Aktenzeichen </span> UF 107/88</span>, <span class="zit">FamRZ 1989, S. <span class="unsichtbar comment">Seite </span>619ff</span>).<br />
<br />
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-62966579591832018202018-07-11T13:15:00.000+02:002018-07-11T13:15:16.528+02:00Mietvertrag: Beide Eheleute stehen im Vertrag - nur einer unterschreibt - zustandegekommen?Ein Fall aus dem Kanzlei-Alltag:<br />
<br />
Das Ehepaar möchte in ein Seniorenwohnheim umziehen. Zuerst schaut er sich die Wohnung an und ist ganz angetan. Dann schaut sie sich die Wohnung an, ist ebenfalls angetan und unterzeichnet den ihr vorgelegten Mietvertrag, indem beide Eheleute als ausgewiesen sind.<br />
Zuhause ließen beide den Mietvertrag gründlich durch und finden eine Klausel, aus der sich ergibt, dass aus Hygiene-Gründen regelmäßig der Kammerjäger bei schaut. Beide wollen die Wohnung nicht mehr und kündigen. Der Wohnheim-Betreiber akzeptiert die Kündigung, will aber 3 Monatsmieten. Was tun?<br />
<br />
Lösung:<br />
<br />
1. <a href="https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/07031lgberlin39106.htm" target="_blank">LG Berlin, Urteil vom 3.9.07 – 67 S 391/06 –</a><br />
Ein Mietvertrag, der als Mieter beide Eheleute aufführt, kommt grundsätzlich erst zustande, wenn beide Ehegatten ihre Unterschrift geleistet haben. Ohne weiteres ist nicht von einer Vertretung des einen Ehegatten durch den anderen auszugehen.<br />
<br />
Zu finden auf den Seiten des Berliner Mietervereins<br />
<br />
Ferner: OLG Brandenburg,9 W 8/06 = FamRZ 2007, 558<br />
Grundlagengeschäfte, zu denen auch das anmieten und kündigen einer Wohnung zählen, dienen nicht der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB, so dass auch insoweit nicht automatisch ein Ehegatte für den anderen handelt.<br />
<br />
Andere Meinungen: gibt es zuhauf.<br />
vgl. z.B. <a href="https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A028.htm" target="_blank">Mieterverein Frankfurt</a><br />
<table id="urteil" style="background-color: white; color: black; font-family: arial, helvetica, geneva, sans-serif; font-size: 16px;"><tbody>
<tr><td id="tabweite"><h1 style="color: #140a91; font-size: 1.1em; line-height: 1.333em; margin: 0.5em 0px 0px;">
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.11.2003 – 2/11 S 59/03, PE 2006, 144</h1>
</td></tr>
<tr><td><br /><div style="font-size: 1em; line-height: 1.333em; margin-bottom: 1em;">
<b>Leitsatz</b><br />Sind im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen als Mieter genannt, so wird daraus der Wille der Beteiligten deutlich, dass alle genannten Personen Vertragspartner werden sollen. Leistet nur einer der Mieter seine Unterschrift, so ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser in Vollmacht der anderen handelt und folglich auch die anderen Mieter sind.<person des="" mehrheit="" mietermehrheit="" mieters="" mitmieter="" personenmehrheit=""></person></div>
<div style="font-size: 1em; line-height: 1.333em; margin-bottom: 1em;">
<b>Anmerkung</b><br />Für den Fall, dass die Mieter Ehegatten sind, ebenso LG Berlin, Urt. v. 27.5.1999 – 62 S 425/98, GE 1999, 1285.</div>
<div style="font-size: 1em; line-height: 1.333em; margin-bottom: 1em;">
Anders AG Frankfurt/Main, Urt. v. 24.1.2003 – <a href="https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A020.htm" style="color: #140a91; font-size: 1em; margin: 0px; padding: 0px; text-decoration-line: none;">33 C 2128/01-50</a>, unveröffentlicht.</div>
</td></tr>
</tbody></table>
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-69924894309324207072018-07-10T13:15:00.000+02:002018-06-30T18:40:09.418+02:00OLG Brandenburg zur Frage der Mutwilligkeit bei der Verfahrenskostnhilfe - habwegs anwaltsfreundlich1. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.<br />
<br />
Das ist halbwegs anwaltsfreundlich. Besser wäre es gewesen, den Zeitpunkt auf die Einreichung des Antrags zu setzen, weil der Anwalt bei seiner Tätigkeit nur hier ansetzen kann. <br />
Wesentlich schlimmer wäre es aber gewesen, wenn der Zeitpunkt auf den der tatsächlichen Gerichtsentscheidung gesetzt worden wäre. Denn das gäbe den Richtern die Möglichkeit, mit der VKH-Entscheidung so lange zuzuwarten, bis sich am Ende des Verfahrens herausstelt, dass die Sache leider doch keine Erfolgsaussichten hat. Das lehnt die Rspr. inzwischen gottlob weitgehend ab. <br />
<br />
2. Sehr anwaltsfreundlich: Auf einen erfolglosen Versuch der Prozessvermeidung kann die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht gestützt werden, auch wenn die Erfolglosigkeit nicht von vorneherein auf der Hand lag, sondern sich erst nach Verfahrensbeginn aus dem Verhalten des Antragsgegners ergibt.<br />
<br />
OLG Brandenburg v. 18.04.2018, 13 WF 68/18Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-82611405693667350802018-07-06T13:00:00.000+02:002018-07-06T13:00:06.760+02:00Auch der nicht Geschäfts- und Einsichtfähige kann einen Vorschlag zu seiner Betreuung machen.Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wusch kundtzut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreungrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letzlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlages begegnet, BGH v. 28.3.2018, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06baf3fa4f76a7e103106f6905719c67&nr=82739&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank">XII ZB 589/17</a>, s.A. BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=07c10cfd4b18c826ebe7c48a6720efd3&nr=79213&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank">XII ZB 57/17</a> = FamRZ 2017, 1612<br />
<br />
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Persosn seinem Wohl zuwiderlauft. dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=90c19251761a41aba09cc1682950fc3c&nr=82739&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank">XII ZB 589/17</a> v. 14.03.2018 Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-67419745682022927982018-07-05T13:15:00.000+02:002018-07-05T13:15:12.471+02:00OLG Ddüsseldorf: Alleinige Sorge geht vor SorgevollmachtBesteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Eltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, auch wenn der andere die Erteilung einer generellen Sorgerechtsvollmacht anbietet.<br />
<br />
OLG Düsseldorf v. 7.12.2017, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/II_1_UF_151_17_Beschluss_20171207.html" target="_blank">1 UF 151/17 </a>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-33272725168523863542018-07-04T19:07:00.000+02:002018-07-04T19:07:07.671+02:00KG zur Auswahl einer Schule für das KindIst die Schulart für die Auswahl einer Schule zweitrangig, kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit bei der Schulwahl für das Kind Kontinuität gewahrt werden kann.<br />
Auszüge aus KG <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/11ut/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE520322018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint" target="_blank">13 UF 110/17 = FamRZ 2018,, 502</a><br />
<br />
"Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher
Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich
Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB.<br />
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass eine der beiden zur Auswahl
stehenden Grundschulen derartige pädagogische oder sonstige Vorteile
bietet, dass nur diese eine Schule unter Kindeswohlaspekten infrage
käme...<br />
Wenn mithin das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage
ist, an welcher Schule die Einschulung für G... am besten ist, dann
muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen
die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten
Schule für das Kind hat..."<br />
"...ist es nun einmal nicht von der Hand zu weisen, dass G... bei einem
Besuch der Schule in B... nicht auf bestehende soziale Kontakte
zurückgreifen kann. Sie kennt kaum Kinder an der Schule. Viele Kinder,
die die Schule besuchen, werden sich aus dem bereits dort auch
befindlichen Kindergarten kennen. Das nähere Wohnumfeld der Mutter ist
nach deren Schilderung auch nicht dadurch geprägt, dass dort Familien
mit gleichaltrigen Kindern leben, zu den Kontakt besteht. Insoweit
bietet der Schulbesuch in S... einen klaren Vorteil, da G... mit sehr
vielen Kindergartenkindern die Schule besuchen wird, mag sie derzeit
auch mit keinem Kind sehr eng befreundet sein. Sie kennt auch Kinder aus
den nächsthöheren Klassen, da diese ebenfalls den Kindergarten mit ihr
besucht haben. Zudem besuchen auch ihre Cousine und ihr Cousin bereits
diese Schule. Dies bietet dem Kind eine gewisse Sicherheit und
Vertrautheit und erleichtert nach Überzeugung des Senats den Schulstart..."<br />
"...Gegenwärtig erachtet es der Senat daher in der schwierigen Situation für
G... für letztlich ausschlaggebend, dass ihr vertrautes Umfeld mit der
Einschulung erhalten bleibt.<br />
<br />
Außerdem werde dem Kind dadurch die Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells ermöglicht. Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-2456766164610826982018-07-03T13:15:00.000+02:002018-07-03T13:15:05.418+02:00OLG Bremen - Sorgerechtsvollmacht an das JugendamtUm Maßnahmen nach § 1666 zu vermeiden, kann der Sorgeberechtigte dem Jugendamt eine Sorgerechtsvollmacht erteilen, sagt das OLG Bremen, Beschl. v. 05.02.18, <a href="https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen88.c.16511.de&asl=bremen88.c.2335.de" target="_blank">4 UF 134/17</a> = FamRZ 2018, 689.<br />Dadurch können sich die Eltern aber nicht aus ihrer Veranwortung stehlen. Sind sind weiter zur fortdauerenden Kooperation und Kommunkation mit dem Jugendamt verpflichtet. Kommunizieren und kooperieren sie nicht, kommen gleichwohl Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht..Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-50031915963077094682018-07-02T13:15:00.000+02:002018-07-02T13:15:04.571+02:00OLG Frankfurt zum Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen JahrOb im freiwilligen sozialen Jahr Kindesunterhalt gezahlt werden muss, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass während des freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind bei Beginn noch minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.<br />
<br />
OLG Frankfurt v. 4.4.2018 2 UF 135/17<br />
<br />
Pressemeldung zum Urteil: <a href="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterhaltspflicht-w%C3%A4hrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres" target="_blank">https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterhaltspflicht-w%C3%A4hrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres </a>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-21005740546258429162018-06-29T13:15:00.000+02:002018-06-29T13:15:04.752+02:00BGH zur Präklusion bei UnterhaltsabänderungIst ein Abänderungsantrag des <b>Unterhaltsgläubigers</b> auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein spterer Abänderungtsantrag des <b>Unterhaltsschuldners</b> auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsahcen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.<br />
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BGJ v. 11.4. 2018,Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ed6157283e0957e813ccdf0a31bcb4fd&nr=84493&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank">XII ZB 121/17</a>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-21367471442496144142018-05-04T13:00:00.000+02:002018-05-04T13:00:02.349+02:00BGH zur Kostentragungspflicht bei Rücknahme einer BerufungDer in 1. Instanz unterlegene Kläger hatte Berufung eingelegt und diese auch begründet. Auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nahm er anschließend seine Berufung zurück.
Nach Rücknahme der Berufung, allerdings bevor er etwas von Rücknahme wusste, reichte der Beklagte bei Gericht eine Berufungserwiderung ein.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass die hierfür angefallenen Kosten trotz Rücknahme der Berufung vom Berufungskläger zu erstatten sind, wenn sich der Berufungsbeklagte bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis der Rücknahme der Berufung gefunden hat, XII ZB 112/17. Dabei gilt ein Schriftsatz bereits als eingereicht im Sinne von VV-RVG 3201, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, also zum Beispiel des Postbeförderungsunternehmens abhängig ist, BGH, XII ZB 112/17 vom 7. Februar 2018.
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-42774144671367665942018-05-03T13:15:00.000+02:002018-05-03T13:15:14.714+02:00BGH: Abschluss einer Versicherung für Familienfahrzeug fällt unter die „Schlüsselgewalt“.
Da Eheleute eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, sieht § 1357 BGB vor, dass Geschäfte ein Ehegatte im Bereich der Haushaltsführung, also zur "angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ tätigt, auch den anderen Ehegatten verpflichten.
Dazugehören z.B. der Kauf von Möbeln und unter Umständen sogar die Anschaffung eines nicht allzu teuren Fahrzeugs.
Aktuell hat der BGH jetzt entschieden, dass auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Familienfahrzeug ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 BGB sein kann, vergleiche BGH XII ZR 94/17.
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-87138660507193539632018-05-02T13:15:00.000+02:002018-05-02T13:15:03.877+02:00BGH: Unterhaltsansprüche verwirken nicht durch reinen Zeitablauf; es braucht zusätzlich das „Umstandsmoment"Unterhaltsansprüche können nicht nur verjähren sondern vor Ablauf der Verjährungsfrist auch bereits verwirkt sein, wenn der Berechtigte sie einerseits längere Zeit nicht geltend gemacht und andererseits sich aus den Umständen ergibt, dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass die Ansprüche in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17).
Dabei stellt der Bundesgerichtshof an das Zeitmoment keine allzu strengen Anforderungen. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kannten bereits dann gegeben sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurück liegen.
Allerdings reicht der reinen Zeitablauf für eine Verwirkung noch nicht aus. Es müssen Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte würde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so der BGH . Das Unterlassen der Geltendmachung kann für sich genommen noch kein berechtigtes Vertrauen darauf auslösen, der Anspruch werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht. Das gilt sogar dann, wenn der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht, dann aber nicht mehr weiterverfolgt wurde. Hier muss es der Schuldner konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hindeuten, dass der Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend gemacht wird.
Achtung: Für die Verwirkung von Elternunterhalt gelten Regeln, die nicht ganz so streng sind: Zwar muss auch beim Elternunterhalt das Zeitmoment erfüllt sein. Das Umstandsmoment, also die "Vertrauensinvestition" ist jedoch beim Elternunterhalt nicht notwendig, vgl. Brudermüller, NJW 2004, 631. 639. selbst wenn der Unterhaltsberechtigte (oder die Sozialbehörde im Wege des Regresses) ankündigt, weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, hat die Rechtsprechung dann keinen die Verwirkung hindernden Umstand angenommen, wenn zwischen der Ankündigung und der tatsächlichen Geltendmachung des Unterhalts für den fraglichen Zeitraum mehr als ein Jahr liegt, OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1391, vgl. zum Ganzen auch Hauss, Elternunterhalt, 5. Aufl.,Rz. 864
Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-687889500322753412018-02-19T13:15:00.000+01:002018-02-19T13:15:34.467+01:00BGH: Keine konkrete Bedarfsermittlung mehr, wenn das bereinigte Familieneineinkommen nicht mindestens 11.000,00 mtl. überschreitet.<span style="background-color: white; color: #1d2129; font-family: Helvetica, Arial, sans-serif; font-size: 14px;">Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH –<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e65d0bf409bab9d5e0f57fa86c718cbd&nr=80580&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank"> XII ZB 503/16</a> (soll in der nächsten oder übernächsten Ausgabe der FamRZ veröffentlicht werden ) dürfen „… die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der </span><span class="text_exposed_show" style="background-color: white; color: #1d2129; display: inline; font-family: Helvetica, Arial, sans-serif; font-size: 14px;">Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637)“.<br />Höchster Einkommensbetrag gemäß Tabelle derzeit: Euro 5500,00. Konkrete Bedarfsermittlung damit erst ab einem Einkommen von Euro 11.000,00.</span>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-91382157984856674062018-01-14T16:50:00.003+01:002018-01-14T16:57:16.047+01:00Wechselmodell oder erweiterter Umgang? Kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt!Was viele nicht wissen: Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gibt es nach der derzeitigen Rechtsprechung nur dann, wenn die Eltern ein klassisches Aufenthaltsmodell pflegen, also ein solches, bei dem sich die Kinder bei einem Elternteil aufhalten und nur alle 14 Tage und in den Ferien Umgang mit dem anderen Elternteil haben. Wird der Umgang erweitert, gerät der Unterhaltsvorschuss in Gefahr:<br />
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Begründung:<br />
Unterhaltsvorschuss bekommt nach § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG nur derjenige, der mit den Kindern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft pflegt. Nach der Rechtsprechung ist das dann nicht mehr der Fall, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch beim anderen Elternteil verbringt, <a href="https://www.bverwg.de/111012U5C20.11.0" target="_blank">BVerwG vom 11.10.2012, Aktenzeichen 5 C 20.11, = </a><span style="background-color: white; color: #333333; font-family: "arial" , "helvetica" , sans-serif; font-size: 12.8px;">NJW 2013, 405 ff</span> dort Rz. 20.<br />
Die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 1 UVG liegt schon dann nicht davor, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes zwar nicht hälftig teilen (Wechselmodell), sich das Kind aber so häufig beim anderen Elternteil aufhält, dass ein Elternteil eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt, vgl. <a href="http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-45822?hl=true" target="_blank">VGH München, Beschluss vom zwar 20. 4. 2016, Aktenzeichen 12 C 15.2382 </a>= FamRZ 2016, 1972.<br />
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Das hat natürlich zur Folge, dass bei einem deutlich erweiterten Umgang, also einen solchen, der zu einer spürbaren Entlastung des anderen Elternteils führt, die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht mehr gegeben sind. Die dadurch entstehende Situation ist mehr als pikant:<br />
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Jeder Elternteil gibt im Normalfall seine Kinder gern einmal etwas öfter ab, um dadurch eine Entlastung zu erfahren. Der andere Elternteil nimmt die Kinder auch gern, hat aber zugleich, sobald er wegen des Unterhaltsvorschuss in Regress genommen wird, ein gutes Argument gegen die Regressforderung: Denn der Unterhaltsvorschuss wurde zu Unrecht gezahlt, weil seine Voraussetzungen nicht vorlagen.<br />
Erfreulich: Der Regress geht nicht durch.<br />
Ärgerlich: Der Elternteil, der nach wie vor das Gros der Betreuungslast trägt, ist mit einer Rückforderung des Jugendamts nach § 812 Absatz 1, Satz 1, 1. Alt. BGB konfrontiert.<br />
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Also jede Menge Spielraum für Guerilla-Spielchen zwischen den Eltern. Wer einen Unterhaltsregress vermeiden will, nimmt die Kinder einfach etwas öfter. Wer unbedingt Unterhaltsvorschuss beantragen will, achtet peinlich genau darauf, dass der andere die Kinder nur alle 14 Tage kriegt, selbst wenn ein häufigerer Umgang für alle Beteiligten besser wäre.<br />
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Merkwürdige Rechtsprechung - aber wir müssen mit ihr kalkulieren und sie taktisch einsetzen. Und - wir haben eine Haftungsfalle mehr: Kommt es zu einem erweiterten Umgang, müssen wir darauf hinweisen, dass mit einem Unterhaltsvorschuss nichts mehr geht :-((Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-65408820061891571362017-11-14T11:23:00.001+01:002017-11-14T11:26:42.090+01:00Kindergeld - Achtung! Am 31.12.2017 verfallen Ansprüche für fast vier Jahre!Wer erwachsene Kinder hat, sollten prüfen, ob ihm für
die letzten 4 vergangenen Jahre noch Kindergeld zusteht. Und bis zum 31.12.2017 einen entsprechenden Antrag stellen. <br />
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Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist dafür drastisch verkürzt: Bislang kann man noch Kindergeld für vier Jahre rückwärts beantragen, ab Januar 2018 nur noch für 6 Monate.<br />
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Wer also bis 31.12.2017 prüft ob ihm für die Jahre 2013 ff. Kindergeld zusteht und einen entsprechenden Antrag stellt, erhält sich so seine Ansprüche. Ab Januar
2018 ist der Antrag rückwirkend nur noch für die Zeit ab Juli 2017 zulässig.<br />
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<a href="https://www.test.de/Familienfoerderung-Kindergeld-jetzt-retten-5250601-0/" target="_blank"><b>Tipp von Stiftung Warentest: </b></a>Beantragen Sie
vorsorglich Kindergeld bei der Familienkasse. Fehlende Unterlagen
können Sie nachreichen. Kindergeld kann es für Kinder bis zum 25.
Geburtstag geben, auch wenn das Kind die erste Erstausbildung
abgeschlossen hat, auf die kommende Ausbildung wartet oder wenn Ihr
Kind soziale Dienste im Ausland leistet.<br />
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Viele Infos rund ums Kindergeld gibt's auch auf <a href="http://www.kindergeld.org/" target="_blank">http://www.kindergeld.org/ </a><br />
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Antragsformulare gibt es <a href="https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder" target="_blank">bei der Arbeitsagentur</a>.Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-70956896072847700662017-11-07T10:03:00.000+01:002017-11-07T10:03:01.946+01:00VW Abgas-Skandal - Rechtsschutzversicherung muss für Klage gegen den Konzern zahlen!Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete
Schadensersatzklage eines vom sog. "VW-Abgasskandals" betroffenen
Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG bestehende hinreichende
Erfolgsaussichten, und deswegen muss die Rechtsschutzversicherung des Klägers für die Klage auch Kostenschutz gewähren.<br />
Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden - Beschluss vom 21.09.2017, Az.: <span face="Arial" style="font-family: Arial;"><span size="3" style="font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;">I-4 U 87/17 </span></span></span></span></span></span></span><br />
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<span face="Arial" style="font-family: Arial;"><span size="3" style="font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><span face="Arial" size="3" style="font-family: Arial; font-size: small;"><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171026_PM_VW-Abgasskandal/index.php" target="_blank">Hier geht's zur Pressemeldung des Gerichts. </a></span></span></span></span></span></span></span><br />
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<br />Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-90173641732305502862017-09-06T13:15:00.000+02:002017-09-06T13:15:15.792+02:00Das fünfte Rad am Wagen - Durch Fälschung des Geburtenregisters erworbene Kinder wird man so einfach nicht wieder los.Der Sachverhalt ist ein wenig skurril: <br />Der Antragsteller, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehöriger, geboren 1950 lebte seit den achtziger Jahren in Deutschland und hatte eine Deutsche geheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos, was den Ehemann nicht wenig wurmte. <br />Der Antragsgegner, geboren 1984, ursprünglich ebenfalls Türke und jetzt ebenfalls Deutscher zog 1994 aus der Türkei nach Deutschland zum Antragsgegner um. Etwa 2 Jahre zuvor hatten der Antragsteller und die Eltern des Antragsgegners vereinbart, den Antragsgegner als Kind des Antragstellers auszugeben, um dem Antragsgegner so seinen dringenden Kinderwunsch zu erfüllen. Vermutlich unter Auskehrung eines erheblichen Bakschisch bewirkten die Beteiligten eine entsprechende Änderung des türkischen Geburtenregisters. Anschließend wurde dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde ausgestellt, in dem der Antragsteller als Vater eingetragen war.<br /><br />Kaum war der Antragsgegner nach Deutschland gezogen, ließ sich der Antragsteller 1995 von seiner damaligen Frau scheiden, die ihm den Kinderwunsch nicht erfüllen konnte. Anschließend heiratete er 1997 erneut. Mit seiner zweiten Frau bekam er nun gleich vier Kinder. <br /><br />Nun war der Antragsgegner nicht nur das fünfte Kind sondern offensichtlich innerhalb der Familie auch das fünfte Rad am Wagen. Der Antragsteller jedenfalls stellte Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, offensichtlich, um die Vaterschaft für den Antragsgegner wieder loszuwerden.<br /><br />Der BGH ließ ihn mit diesen Begehr über eine einfache Formalität fallen: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet nach Ansicht des BGH aber noch keine rechtliche Vaterschaft. Folglich war der Antragsteller gar nicht aktivlegitimiert.<br /><br />BGH Az <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bef8f1627e42845f83de23e69ed35f93&nr=79298&pos=0&anz=1" target="_blank">XII ZB 125/17</a> vom 26.7.2017 Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-4838380429967535902017-09-05T13:15:00.000+02:002017-09-05T13:15:09.845+02:00Steuerrecht: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.Was waren das für Aussichten! Im Jahre 2012 entschied der BFH, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer ein abzugsfähige Posten seien. Die Finanzbehörden reagierten schnell mit internen Weisung dahingehend, dass dieses Urteil in der Praxis möglichst nicht angewendet werden sollte. Schließlich wird jede 3. Ehe innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Dauer geschieden. Ein weites Feld für Steuerabzüge und ein nicht unerheblicher drohender Einnahmenausfall für den Staat.<br /><br />Damit aber nicht genug: sicherheitshalber endete der Bund auch § 33 EStG und schloss Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und das wird so gut wie nie der Fall sein. Denn wer in diese Bereiche der not hinein gerät, ist in aller Regel hinsichtlich seiner Prozesskosten berechtigt, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.<br /><br />Der BFH - Aktenzeichen <a href="https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2017&nr=34896&linked=urt" target="_blank">VI R9/16 </a>vom 18.5.2017 (hier die <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen" target="_blank">Pressemitteilung</a>) hat die gesetzliche Regelung jetzt bestätigt. Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-64815324308834682612017-09-04T13:15:00.000+02:002017-09-04T13:15:01.633+02:00Was lange währt... endlich ist das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft getreten.Rückwirkend zum 1.7.2017 ist nun endlich das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen: <br />Unterhaltsvorschuss wird jetzt nun nicht mehr nur für insgesamt 72 Monate gewährt sondern für praktisch unbeschränkte Dauer<br />auch Kinder, die älter als 12 Jahre sind kommen jetzt in den Genuss von Unterhaltsvorschuss.<br />Diese Kinder bekommen allerdings nur dann Leistungen nach den OVB, wenn sie nicht zugleich auf Hartz-4-Leistungen angewiesen sind oder der allein erziehende Elternteil, obwohl im Hartz-4-Bezug, ein Einkommen von mindestens 600 € erzielt. Diese Regelung wurde ins Gesetz eingebaut, um einen Anreiz dafür zu schaffen, aus den Sozialleistungen herauszukommen.<br />Kinder bis zu 5 Jahren erhalten monatlich Euro 150,00, Kinder von 6-11 Jahren Euro 201,00 und Kinder von 12-17 Jahren Euro 268,00<br /><br /><b>Wichtig! Wer rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 Leistungen in Anspruch nehmen will, muss den Antrag bis einschließlich 30.9.2017 gestellt haben.<br /></b>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-6132993152359622582.post-32101832961269016612017-07-12T13:15:00.000+02:002017-07-12T13:15:16.758+02:00Formnichtige Honorarvereinbarung – BGH: Unter Umständen kann der Anwalt das Geld doch behalten.Der Fall ist ebenso einfach gelagert wie schmerzhaft: Die Kollegen schließen eine mündliche (!) Honorarvereinbarung, auf deren Basis sie ein Honorar von etwa Euro 25.000,00 geltend machen und auch bekommen. Später überlegt sich der Mandant die Sache anders und verlangt das Geld zurück. Den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung hatte der Mandant zu Beginn des Mandats mit dem Argument abgelehnt, für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte immer schon Ehrensache gewesen, und so werde er es in Zukunft auch halten. Das hanseatische OLG folgte der in Hamburg seit Jahrhunderten geltenden Kaufmannstraditionhatte und schloss aus den Äußerungen des Mandanten, dass dieser auf die Einhaltung der Form verzichtet bzw. die Vertragsparteien mündlich die Einhaltung der Form abbedungen hatten. Das OLG lehnte deshalb den Rückforderungsanspruch ab.<br />
<br />Der BGH war da kritischer. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung des Honorars nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Mandant auf die Rückforderung ausdrücklich verzichtet habe. An das Vorliegen eines Verzichtsvertrags seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Aus der oben beschriebenen Ehrenerklärung einen solchen Verzichtsvertrag herzuleiten, gehe nicht an. Das Bestehen eines solchen Vertrags könne nicht vermutet werden. Die Kollegen hatten das Nachsehen und mussten (abgesehen vom angefallenen gesetzlichen Honorar) das vereinbarte Honorar zurückzahlen.<br />So hart diese Entscheidung auch ist. Sie eröffnet Möglichkeiten für den, der beizeiten merkt, dass er die für eine Honorarvereinbarung notwendige Form nicht eingehalten hat. Wenn sich Anwalt und Mandant zu diesem Zeitpunkt noch grün sind und insbesondere der Mandant mit weiterer guter Leistung des Anwalts rechnet, wird sich der Fehler auf schriftlichem Wege wieder gutmachen lassen, insbesondere wird sich der Mandant auch auf einen Verzicht der Rückforderung bereits bezahlter Beträge einlassen. Jedenfalls dann, wenn der Anwalt über ein wenig Verhandlungsgeschick verfügt.<br /><br />
Besser ist es natürlich, die für Vergütungsvereinbarungen vorgeschriebene Form von Beginn an einzuhalten. Insoweit sei auf § 3a RVG verwiesen<br />
<br />• Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform.<br />• Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein.<br />• Sie muss von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) deutlich abgesetzt sein.<br />• Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.<br />• Sie muss einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.<br />BGH vom 22. 10. 2015, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8f24e8562612b41acb47a3f6fcf23fd2&nr=72798&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf" target="_blank">IX ZR 100/13</a><br />Unknownnoreply@blogger.com