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Montag, 14. April 2014

BGH: Auch bei einer Alleinverdienerehe ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag grundsätzlich möglich.

Die Eheleute hatten einen gemeinsamen, 1989 geborenen Sohn und heirateten 1991. Im Januar 2007 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dessen Präambel Sie feststellten: "Die Parteien leben derzeit nicht getrennt, doch befindet sich ihre Ehe in einer tiefen Krise, da (die Ehefrau) ohne rechtfertigende oder entschuldigen der Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen ist und intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat."

Darauf basierend trafen sie umfangreiche und weitgehende Vereinbarungen über eventuelle Scheidungsfolgen. Ein gemeinsames Wertpapierdepot im Wert von Euro 260.000,00 teilten sie hälftig auf. Eine von zwei Eigentumswohnungen bekam die Ehefrau schuldenfrei zum Alleineigentum.
Ferner stellten Sie fest, im Falle der Trennung beabsichtige keiner der Parteien, Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend zu machen, die Ehefrau schon wegen ihres "ehebrecherischen Verhaltens" nicht. Jedoch verpflichtet sich der Ehemann "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ab Trennung für 12 Monate 1500 Euro Unterhalt zu zahlen und dies, obwohl nach übereinstimmender Feststellung jeder der Parteien aufgrund ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse auf eigenen Füßen stehen könne. Auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wurde gegenseitig verzichtet.
Ebenso verzichteten die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Ehemann verpflichtete sich jedoch zum Ausgleich, auf eine von der Ehefrau abzuschließende und mit Vollendung von deren 65 Lebensjahr fällig werdende Lebensversicherung für die Laufzeit der Versicherung monatlich einen Beitrag in Höhe von Euro 500,00 einzuzahlen.

Nach der Trennung im Jahr 2010 machte sich die Ehefrau mit einem Büroservice selbstständig und verdiente 2011 vor Steuern Euro 17.375,00.

Im Scheidungsverfahren hielt die Ehefrau die Vereinbarung für nichtig und begehrte Zugewinnausgleich undVersorgungsausgleich. Diesem Begehr gaben weder der Amtsrichter noch das OLG statt.

Der BGH hob die OLG-Entscheidung zwar auf, stellte aber fest, dass es mit dem Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich und wohl auch mit dem Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts seine Richtigkeit habe. Er hielt nochmals fest, dass der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs - auch wenn dieser zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt - auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten kann, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch Kompensationsleistungen abgemildert werden. Da im vorliegenden Fall eine private Kapitalversicherung und eine Immobilie übertragen wurden, könne hiervon ausgegangen werden.

Die Vereinbarung kippte aber über die Klausel betreffend den Trennungsunterhalt. Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Zwar hatten die Eheleute hier gar keinen Verzicht auf Trennungsunterhalt vereinbart sondern nur, dass ein solcher Unterhalt gegenseitig "nicht geltend gemacht werde",  also einen so genannten "pactum de non petendo" geschlossen. Dieser führe jedoch wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis wie ein Unterhaltsverzicht, und sei daher ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft.
Das OLG müsse nun prüfen, ob die Teilnichtigkeit des Notarvertrags Auswirkungen auch auf die übrigen Vertragsklausel habe. Es müsse also prüfen, ob die Eheleute, auch wenn eine Regelung gegen das Trennungsunterhalt nicht zu Stande gekommen wäre, den Vertrag im übrigen sowie geschehen abgeschlossen hätten.


© Foto Peter Bast / pixelio.de