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Freitag, 13. Januar 2017

Ehescheidung: Wer kriegt das Auto? OLG Koblenz: Die Ehefrau muss es herausgeben und 7.366,00 Euro Nutzungsausfall zahlen!

Eine Frage, die häufig so einfach gar nicht zu beantworten ist: Wer kriegt bei der Scheidung das Auto? Die Rechtsprechung geht inzwischen davon aus, dass von Ausnahmen abgesehen ein PKW mit zu den Haushaltssachen gehört und dementsprechend bei Trennung gemäß § 1361 a BGB und nach der Scheidung gemäß § 1568 b BGB zu behandeln ist. Wurde das Fahrzeug also während der Ehe angeschafft, wird es so behandelt, wie wenn es im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Daran ändert auch nichts, wenn der Kaufvertrag nur auf einen lautet und dieser im Fahrzeugbrief steht, denn § 1568 b Abs. 2 BGB geht als lex spezialis der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB vor.

Anders ist es, wenn das Fahrzeug definitiv im Eigentum eines der beiden Ehegatten steht, und so war es wohl im dem vom OLG Koblenz am 15.6.2016 zu entscheidenden Fall (Aktenzeichen 13 UF 158/16 = FamRZ 2016, 1770 = NJW 2016, 2892).

Gestritten wurde um einen Ford Galaxy, den unstreitig der klagende Ehemann 2010 allein als "Familienkutsche" angeschafft hatte, den aber die beklagte Ehefrau praktisch allein gefahren hatte, weil der Ehemann sich beruflich häufig im Ausland aufhielt und zusätzlich einen Dienstwagen zur Verfügung hatte.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verlangte der Ehemann nun die Herausgabe des Fahrzeugs sowie eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab August 2015; zu diesem Zeitpunkt hatte er die Ehefrau aufgefordert, den Wagen herauszugeben.

Das OLG Koblenz stellt sich auf den Standpunkt, die Eigentumsvermutung des § 1568 b BGB gelte hier nicht, da der Ehemann unstreitig das Fahrzeug allein erworben habe. Mithin sei die Ehefrau verpflichtet, den Wagen herauszugeben. Die Kinderschutzklausel, die die Herausgabe sowohl nach § 1568 b Abs. 1 als auch (für den Zeitraum des Getrenntlebens) nach § 1361 a BGB hätte hindern können, greife hier nicht. Zwar leben die gemeinsamen Kinder im Haushalt der Ehefrau. Sie sind allerdings bereits volljährig und nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung, so dass die Ehefrau das Fahrzeug schon deshalb nicht mehr dringend benötige, um die Kinder durch die Gegend zu kutschieren. Das OLG setzte eine Nutzungsentschädigung von 29,00 € täglich fest, und zwar für insgesamt 254 Tage; denn ab August 2015 sei sie mit der Herausgabe des Fahrzeugs in Verzug gewesen. Folglich hatte die Ehefrau das Fahrzeug herauszugeben und Euro 7.366,00 zu zahlen.