OLG Brandenburg Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20, BeckRS 2020, 31585
Der OLG hat bei Anragstellenden mit höherwertigen Fahrzeugen wenig Einsehen. sie müssen sie verkaufen und sich geringerwertige Autos zulegen. Die Differenz ist für die Prozessfinanzierung zu verwenden. Der Leitsatz des OLG:
Das Eigentum an einem PKW mit einem Fahrzeugwert von 15.000 € steht einer Hilfsbedürftigkeit nach § ZPO 115 entgegen. Werden Autos beruflich nicht benötigt, so sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile; bei beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. 9 WF 358/05 -, Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, , Beschluss vom 05. Januar 2006 - ZPO 115).