Das
Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren gehört mit zu den lästigsten Pflichten
des Familienrechts-Anwalts. Dabei kann dieser Pflicht jeder entgehen, der in
die Prozessvollmacht eine Vollmachtsbeschränkung wie folgt aufnimmt:
“ Die
Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, wie zum Beispiel Arrest … , nicht
jedoch auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren gem. § 120a ZPO.“
Eine derartige Beschränkung der Vollmacht ist ausdrücklich zulässig, vergleiche
Eine derartige Beschränkung der Vollmacht ist ausdrücklich zulässig, vergleiche
Oberlandesgericht Brandenburg:
Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13:
… Inwieweit der
Verfahrensbevollmächtigte den Mandanten vertritt, richtet sich nach dem Umfang
der erteilten Verfahrensvollmacht, § 81 ZPO in Verbindung mit dem zugrunde
liegenden materiell rechtlichen Auftragsverhältnis. Ausweislich der
eingereichten Vollmacht der Rechtsanwältin ... vom 09. Februar 2010 (Bl. 14 HA)
ist diese gemäß der dort befindlichen Ziffer 10 gerade nicht für das Verfahren
zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt.
Damit ist ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der
Verfahrenskostenhilfe jedenfalls aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses der
Hauptsache erloschen.
An der Vollmacht bestehen auch von ihrer Wirksamkeit her keine Bedenken. Einschränkungen der Vollmacht sind grundsätzlich zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten, dass das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist und daher die Vollmacht auch für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden kann (vgl. § 83 Abs. 2 ZPO). Zu Recht werden auf Seiten des Amtsgerichts keine derartigen Wirksamkeitsbedenken erwogen.
Soweit dagegen das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortgeltung der für das Hauptsache- und Verfahrenskostenhilfeverfahren bestehenden Vollmacht im Nachverfahren abstellt (BGH, FamRZ 2011, 463; Senat FamRZ 2008, 1356), ist diese Rechtsprechung hier erkennbar nicht einschlägig. Denn die zitierten Entscheidungen betreffend die Fallgestaltung, dass der tatsächlich erteilte Umfang der Vollmacht unklar ist; insbesondere war insoweit die Streitfrage zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, der für die Hauptsache bevollmächtigt worden ist, auch innerhalb des Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens und des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens bevollmächtigt ist, soweit dies der Vollmacht nicht entnommen werden kann. Insoweit ist dann, soweit nicht ausdrücklich eine Vollmacht für oder gegen das VKH-Prüfungsverfahren und VKH-Nachverfahren erteilt wurde, jedenfalls davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt dann im Nachverfahren bevollmächtigt ist, wenn
- entweder die ausdrückliche Bestellung für das VKH-(Erst-)Bewilligungsverfahren uneingeschränkt erfolgt ist, oder
- eine solche ausdrückliche Bestellung nicht erfolgt (oder eben nicht ausgeschlossen) ist, der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aber seitens des Verfahrensbevollmächtigten gestellt (oder gegebenenfalls eingereicht) worden ist.
Diese Rechtsprechung knüpft also gerade daran an, dass Zweifel am konkreten Umfang der erteilten Vollmacht bestehen. Derartige Zweifel bestehen hier aber nicht, der Wortlaut der erteilten Vollmacht und der entsprechenden Einschränkung ist erkennbar und nicht auslegungsbedürftig.
Nur rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass diese Frage auch nichts mit der erfolgten Beiordnung im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfebewilligung zu tun hat, da die Beiordnung und die erteilte Vollmacht zwei unterschiedliche Rechtsinstitute betrifft.
An der Vollmacht bestehen auch von ihrer Wirksamkeit her keine Bedenken. Einschränkungen der Vollmacht sind grundsätzlich zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten, dass das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist und daher die Vollmacht auch für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden kann (vgl. § 83 Abs. 2 ZPO). Zu Recht werden auf Seiten des Amtsgerichts keine derartigen Wirksamkeitsbedenken erwogen.
Soweit dagegen das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortgeltung der für das Hauptsache- und Verfahrenskostenhilfeverfahren bestehenden Vollmacht im Nachverfahren abstellt (BGH, FamRZ 2011, 463; Senat FamRZ 2008, 1356), ist diese Rechtsprechung hier erkennbar nicht einschlägig. Denn die zitierten Entscheidungen betreffend die Fallgestaltung, dass der tatsächlich erteilte Umfang der Vollmacht unklar ist; insbesondere war insoweit die Streitfrage zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, der für die Hauptsache bevollmächtigt worden ist, auch innerhalb des Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens und des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens bevollmächtigt ist, soweit dies der Vollmacht nicht entnommen werden kann. Insoweit ist dann, soweit nicht ausdrücklich eine Vollmacht für oder gegen das VKH-Prüfungsverfahren und VKH-Nachverfahren erteilt wurde, jedenfalls davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt dann im Nachverfahren bevollmächtigt ist, wenn
- entweder die ausdrückliche Bestellung für das VKH-(Erst-)Bewilligungsverfahren uneingeschränkt erfolgt ist, oder
- eine solche ausdrückliche Bestellung nicht erfolgt (oder eben nicht ausgeschlossen) ist, der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aber seitens des Verfahrensbevollmächtigten gestellt (oder gegebenenfalls eingereicht) worden ist.
Diese Rechtsprechung knüpft also gerade daran an, dass Zweifel am konkreten Umfang der erteilten Vollmacht bestehen. Derartige Zweifel bestehen hier aber nicht, der Wortlaut der erteilten Vollmacht und der entsprechenden Einschränkung ist erkennbar und nicht auslegungsbedürftig.
Nur rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass diese Frage auch nichts mit der erfolgten Beiordnung im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfebewilligung zu tun hat, da die Beiordnung und die erteilte Vollmacht zwei unterschiedliche Rechtsinstitute betrifft.