Dienstag, 30. Oktober 2012

BGH: Auch nach der Scheidung Ererbtes Vermögen kann für den Unterhalt haften.



Die Ehe wurde 1996 geschieden. 1998 erbte der unterhaltspflichtige Ehemann DM 72.000,00. Er legte das Geld zinsgünstig an. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau verlangte, dass die Zinseinnahmen bei der Berechnung des Unterhalts mit berücksichtigt werden.

Der BGH (XII ZR72/10 = Forum Familienrecht 2012, 399) stellte fest, dass solche Zinseinkünfte grundsätzlich mit berücksichtigt werden können und zwar auch dann, wenn der Erbfall erst nach der Scheidung eintritt. Allerdings muss dann schon zu Ehezeiten festgestanden haben, dass der ererbte Betrag sicher in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen übergehen würde. Die Erwartung des künftigen Erbes musste also schon während des Bestehens der Ehe so wahrscheinlich sein, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich (etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards) darauf eingerichtet haben.

Waren solche Kapitaleinkünfte in der Ehe nicht angelegt, erhöhen sie den Bedarf nicht sondern können nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. 

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Montag, 29. Oktober 2012

BGH zur Erwerbspflicht bei Unterhalt: Auch zwei Teilzeitjobs können zumutbar sein.

Die durch Kinderbetreuung nicht mehr an einer Erwerbstätigkeit gehinderte geschiedene Ehefrau hatte bei der Caritas einen (sicheren) 25-Stunden-Job, der sich aber nicht ausweiten ließ. Nebenher arbeitete sie als Pflegerin in einem Privathaushalt und betreute vier Jahre lang einen schwer Pflegebedürftigen. Als dieser starb, fand sie keinen vergleichbaren Ersatzjob. Sie trug vor, das sei ihr nicht anzulasten. Der Job sei ohne ihr Verschulden weggefallen.
Das sah der BGH (XII ZR 72/10 =Forum Familienrecht 2012, 399)nicht so: Wer voll erwerbspflichtig ist, hat sich um einen nachhaltig gesicherten Fulltime-Job zu bemühen. Ist so ein Job beim derzeitigen (Teilzeit-)Arbeitgeber nicht zu bekommen, muss der Job gewechselt werden. Ist das nicht zumutbar, weil der Teilzeit-Job sicher ist, muss man sich um einen weiteren sicheren Teilzeit-Job bemühen. Kann man nicht nachweisen, dass man das über vier Jahre hinweg erfolglos getan hat, muss der Unterhaltspflichtige das Risiko des Wegfalls des unsicheren zweiten Teilzeitjobs nicht mehr mittragen.

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Freitag, 26. Oktober 2012

Wann darf ein Unterhaltsvergleich abgeändert werden? - Die Vereinbarung darüber ist lt.BGH ein weiterer Weg aus der Präklusionsfalle!

Die Parteien hatten "unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte" vergleichsweise Zahlung von Unterhalt bis Februar 2007 vereinbart. Danach sollte "jede der Parteien Abänderung beantragen" können.
Im anschließenden Abänderungsverfahren stritten sie darum, ob die gesetzlichen Voraussetzung einer Abänderung (Störung der Geschäftsgrundlage, wesentliche Änderung der Verhältnisse) gegeben seien.

Der BGH (XII ZR 72/10 vom 11.07.2012, Rz. 17 ff. = FF 2012, 399/401 f.) war der Meinung, dass die Parteien eines Rechtsstreit die Abänderung eines Vergleichs durch Vereinbarung erleichtern oder erschweren können. Aus der Vereinbarung selbst oder aus dem zu Grunde liegenden Parteiwillen könne sich deshalb ergeben, dass der Vergleich jederzeit, das heißt ohne einen Zusammenhang mit einer Änderung der bei Vergleichsschluss obwaltenden Verhältnisse abgeändert werden kann.
Zwar komme eine solche Auslegung mit Rücksicht auf die von den Parteien typischerweise angestrebte Rechtssicherheit oft nicht in Betracht. Ausgeschlossen sei ein solcher Parteiwille aber nicht,
insbesondere wenn die Parteien wesentliche Streitpunkte des durch Vergleichsabschluss beendeten Verfahrens nicht beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer einstweiligen Regelung an den Vergleich binden wollten.

Also: Es bringt etwas, sich im Vergleich vorzubehalten, eine Abänderung auch ohne die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen zu können. Insbesondere ist dann die Flucht aus der Präklusionsfalle gelungen.

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Freitag, 21. September 2012

Steuersparmodell Ehe - noch nicht am Ende...

Immer häufiger wird angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG die Abschaffung des Ehegattensplittings gefordert. Es sei ein überkommenes Modell; denn einerseits heiraten viele Paare gar nicht mehr, können das Splitting also nicht in Anspruch nehmen und werden damit benachteiligt; andererseits kommen auch viele verheiratete Paare ihrer bevölkerungspolitischen Ehrenpflicht (Erhalt der Menschheit) nicht nach, und das sollte ja nach Ansicht vieler genau das sein, was mit dem Splittingtarif gefördert werden sollte. Es gehe, so der allgemeine Tenor, nicht an dass DINKS (double income, no kids) die Belastung des Kindergroßziehens vermeiden und trotzdem die dafür vorgesehene Förderung kassieren.

In diese Diskussion wirft der - wie immer hervorragende - Notar Prof. Dr. Grziwotz ein paar alternative Argumente hinein, über die es sich nachzudenken lohnt.
Der Splittingtarif - so seine Ansicht - prämiert nicht nur das Kinderkriegen, sondern die Familiensolidarität allgemein. Denn wer heiratet, geht z.B. das nicht zu vernachlässigende Risiko ein, irgendwann einmal einen kranken Partner pflegen und unterhalten zu müssen. Ferner gehe es um Familiensolidarität allgemein, z.B. also auch um die Versorgung kranker und gebrechlicher Eltern und Schwiegereltern.
Diesen Familienpflichten stellt Grziwotz den Splittingvorteil gegenüber, der sich beispielweise für ein Paar ergibt, bei dem der eine 60.000,00 und der andere 15.000,00 jährlich verdient. Er beträgt sage und schreibe 1.050,00 € jährlich - ein mickriges Trinkgeld.

Grziwotz wehrt sich nicht gegen eine Reform des Familiensteuerrechts, jedoch dagegen, einer Abschaffung des Ehegattensplittings das Wort zu reden, bevor nicht ein alternatives Modell entworfen ist.

Den sehr nachdenkenswerten und guten Beitrag von Grziwotz finden sie in der aktuellen Ausgabe der Legal Online Tribune.

Donnerstag, 26. Juli 2012

OLG Celle: Kein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bei der VKH.

Was dem Unterhaltsrechtler seit Jahren in Fleisch und Blut übergegangen ist, mag zwar für den Unterhalt gelten, nicht aber für die Berechnung des Einkomens, wenn es um die Verfahrenskostenhilfe geht:
Jeder, der eigenen Verdienst hat oder ALG I bezieht, kan bei der Berechnung des Unterhalts für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % vom Einkommen abziehen - es sei denn, er weist höhere Aufwendungen nach, dann sind diese abzugsfähig, vgl. z.B. die süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt, Ziff 10.2.1.
Das OLG Celle, 10 WF 212/12 vom 20.07.2012 = BeckRS 2012, 15920 macht jetzt klar, dass diese Pauschale nicht für die Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt; dort genehmigt es nur 5,20 € mtl. als Abzug:

"Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden." (amtlicher Leitsatz)