Mittwoch, 5. Dezember 2012

Düsseldorfer Tabelle 2013: Zahlungen, wie gehabt, aber höhere Selbstbehalte



Das OLG Düsseldorf hat jetzt die aktuelle Düsseldorfer Tabelle für 2013 veröffentlicht: 

 Mit Pressemittteilung vom heutigen Tage teilt das Gericht mit, dass sich die Unterhaltssätze nicht erhöhen, die Selbstbehalte aber wie folgt ansteigen:



Unterhaltspflicht gegenüberSelbstbehalt bisherSelbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
  950 €
1.000 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
  770 €
  800 €
anderen volljährigen Kinder:
1.150 €
1.200 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:
1.050 €
1.100 €
Eltern:
1.500 €
1.600 €

Damit können bei Unterhaltspflichtigen, die Netto-Verdienste nahe dem bisherigen Selbstbehalt haben, durchaus Neuberechnungen nötig werden, obwohl sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht geändert haben.

Hier die komplette Düsseldorfer Tabelle 2013 als pdf.

Donnerstag, 29. November 2012

Die Terminierung einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr verstößt nicht gegen die Menschenwürde


Der Amtsrichter hatte die Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert. Die beteiligte Ehefrau hielt den Richter deswegen für voreingenommen und lehnte ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das OLG München (Beschluss vom 10.12.1999 Az.: 26 AR 107/99) wies den Befangenheitsantrag zurück und bewies dabei selbst Humor:  Hätte der Amtsrichter den Termin auf den 11.11. um 11:10 angesetzt, hätte die Antragstellerin dabei sicher nichts gefunden; und auf die zusätzliche Minute könne es nicht ankommen. Ein wenig Humor sei auch in einem Unterhaltsverfahren erlaubt, und die vorgenommene Terminierung sei ein "kleiner Scherz", der die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, und auf den auch die Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens gelassen reagieren können.

Mittwoch, 28. November 2012

OLG Bremen: Die Aufnahme eines Bildungskredits für Finanzierung eines Studiums ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar.

Die unterhaltsberechtigte studierendeTochter wollte auf den Bachelor nun auch noch den Master setzen und verlangte eine Unterhaltserhöhung wegen gestiegenen Bedarfs. Der verpflichtete Vater war grundsätzlich zur Unterhaltszahlung bereit, widersetzte sich aber einer Erhöhung. Stattdessen könne die Tochter ihren erhöhten Bedarf auch durch einen Bildungskredit zwischenfinanzieren.

Das OLG Bremen (Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 4 UF 94/12) folgte ihm nicht. Zwar müsse ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich auch eine Finanzierung seines Bedarfs durch Aufnahme eines Kredits ins Auge fassen, das allerdings nur, wenn ihm diese Vorgehensweise zumutbar sei. Das sei z.B. bei einem Bafög-Darlehen der Fall, weil es zinslos gewährt werde, weil die Rückzahlungsbedingungen günstig seien und oft die Möglichkeit eines Teilerlasses bestünde. Bei einem Bildungskredit sei das nicht so. Er sei zu verzinsen und sehe keinen Erlass und keine Rückzahlungsvergünstigungen vor. Das OLG folgte dem Amtsgericht und sprach höheren Unterhalt zu.

(C) Foto: www.JenaFoto24.de  / pixelio.de

Freitag, 16. November 2012

OLG Hamm: Wer sich wahrheitsgemäß bewirbt, kann unterhaltsrechtlich leichtfertig handeln...

... wenn er sich auch im Übrigen nicht im besten Lichte darstellt. Das OLG Hamm (II-13 UF 169/11, Rz. 96, Leitsätze in FamRZ 2012, 1734) wies den Unterhaltsanspruch einer langjährig durch Kindererziehung an der Berufsausübung gehinderten Mutter teilweise zurück. Sie habe sich nicht so beworben, dass sie eine ernsthafte Chance auf einen Job gehabt hätte:
"Die Klägerin hat über 15 Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext verwendet. Bereits der erste Satz des Schreibens enthält einen unübersehbaren Schreibfehler, indem das Personalpronomen der Anrede klein geschrieben ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase muss so gut wie zwangsläufig dazu führen, dass die Bewerbungen bereits in der ersten Vorsortierphase herausfallen. Das im Anschluss verwendete Bewerbungsschreiben weist grammatische Fehler auf und bedingt daher ebenfalls die Erfolglosigkeit der Bewerbung bereits im frühen Stadium der Auswahl. Die Klägerin hat sich durchgehend zu einem ganz erheblichen Teil auf Stellenausschreibungen beworben, die verschiedene zwingende Qualifikationsvoraussetzungen nannten, über die die Klägerin nicht verfügte. Die Bewerbungsschreiben gehen mit keinem Wort darauf ein, warum die Klägerin sich dennoch auf diese Stelle bewirbt und wie sie gegebenenfalls das Fehlen der vorgegebenen Qualifikationen ausgleichen könnte. Es fehlen zudem so gut wie vollständig Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen, was für die Klägerin als faktisch ungelernte Kraft noch die beste Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben gewesen wäre. Die Klägerin hat zudem selbst kein Zeitungsinserat geschaltet, auch nicht als Haushaltshilfe o.ä.. Besonders auffällig, sogar unverständlich ist angesichts der Tätigkeit der Klägerin von April 2004 bis Dezember 2006 der Umstand, dass die Klägerin in keinem einzigen ihrer Bewerbungsschreiben auf dieses Arbeitsverhältnis und die daraus gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen verweist."
(C) Foto: berwis / pixelio.de

Donnerstag, 15. November 2012

Und am Ende der Ehe steht das Haus am See...

Die Parteien hatten 1972 geheiratet, sich 1990 getrennt und erst 2009 scheiden lassen. Im Vermögen des Ehemannes befanden sich drei Grundstücke an einem oberbayerischen See (Einfamilienhaus plus Bootshaus plus Badehaus), die zunächst mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet waren, der jedoch 1984 aufgehoben wurde. Dadurch legte das Vermögen des Ehemanns während der Ehe enorm an Wert zug. Der Ehemann wollte nun den Zugewinnausgleich vermeiden mit der Begründung, er sei nach § 1381 BGB unbillig, Das OLG München, Az. 12 UF 777/12 = BeckRS 2012, 21880 vermochte ihm nicht zu folgen und verurteilte ihn zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 344.175,90 €. Es stellte fest: 

1. Eine lange Trennungszeit allein genügt nicht für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 1381 Abs. 1 BGB. Es müssen darüber hinaus Umstände vorliegen, die eine unbillige Härte begründen können. (amtlicher Leitsatz)
2. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2002, 606 ff. Rz. 31 und 32) ist dies der Fall, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und somit bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. (amtlicher Leitsatz)
3. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der einzige Vermögensgegenstand, der eine außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während intakter Ehe angeschafft wurde, auch wenn die maßgebliche Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst nach der Trennung erfolgt. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Maßstab der "unbilligen Härte" in § 27 VersAusglG und in § 1381 BGB sind von den Voraussetzungen nicht vollständig vergleichbar. (amtlicher Leitsatz)
 (C) Foto: Stefan Fuesers  / pixelio.de