Befangene Richter können auch im Zivilprozess abgelehnt werden, § 42 ZPO. Auch wenn sich die Befangenheit nur gegen eine der Parteien richtet, steht das Ablehnungsrecht in diesem Falle beiden Parteien zu.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, § 43 ZPO .
Der BGH hat nun festgestellt, dass durch das Einreichen eines die mündliche Verhandlung nur vorbereitenden Schriftsatzes sich eine Partei noch nicht in eine Verhandlung vor dem als befangen abgelehnten Richters eingelassen hat (Beschluss vom 16.1.2014, XII ZB 377/12). Mit anderen Worten: auch wenn ich den Richter abgelehnt habe, kann ich mich ihm gegenüber noch schriftsätzlich äußern, insbesondere durch vorbereitende Schriftsätze die mündliche Verhandlung vorbereiten und insbesondere gesetzte Frist wahren.
Dienstag, 27. Mai 2014
Auch dem befangenen Richter darf man noch Schriftsätze schicken.
Montag, 26. Mai 2014
BGH zur Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist, wenn zugleich VKH-Antrag gestellt wird.
Wer gegen ein erstinstanzliches Urteil Beschwerde einlegt, deren Durchführung jedoch von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen will, muss innerhalb der Beschwerdefrist einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag bei Gericht anbringen. Wird die Verfahrenskostenhilfe nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt, ist diese Frist eigentlich versäumt. Da der Beschwerdeführer aber mangels gewährter VKH an der Einlegung der Beschwerde gehindert war, kann er nach Gewährung der VKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Der BGH hat hierzu zusätzlich festgestellt (Beschluss vom 16.1.2014, XII ZB 571/12): Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einer Familienstreitsachen vor Einlegung der Beschwerde einen isolierten Verfahrenskostenhilfe Antrag, beginnt die Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlungen (hier: Einlegung der Beschwerde) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der BGH hat hierzu zusätzlich festgestellt (Beschluss vom 16.1.2014, XII ZB 571/12): Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einer Familienstreitsachen vor Einlegung der Beschwerde einen isolierten Verfahrenskostenhilfe Antrag, beginnt die Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlungen (hier: Einlegung der Beschwerde) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Freitag, 23. Mai 2014
Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB: OLG Brandenburg sieht Beweislast auch beim Antragsteller.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann nach § 1578 b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet oder beides werden, wenn eine Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre. Für die Frage, wer hier was zu beweisen hat, hat der BGH Regeln aufgestellt. Es liegt am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und grob zu skizzieren, weshalb seine Unterhaltspflicht jetzt zu begrenzen ist. Der Unterhaltsberechtigte hat dann im Detail vorzutragen und zu beweisen, warum der Unterhalt weiter bezahlt werden muss (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Ist das geschehen, muss der Unterhaltspflichtige wiederum im Detail vortragen und beweisen, weshalb die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine Fortzahlung des Unterhalts rechtfertigen.
Hiervon scheint das OLG Brandenburg (Beschluss vom 24. 10. 1013, 9 UF 96/13 = NZFam 2014, 140) nun abweichen zu wollen. Berufe sich der Unterhaltspflichtige auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, trage er die Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen, somit auch dafür, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Anschließend treffe dann den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er die Behauptung, es sei keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile noch vorhanden sein sollen.
Des OLG nimmt also im Vergleich zum BGH zulasten des Unterhaltspflichtigen eine Verschärfung von dessen Beweislast vor.
Das OLG definiert ferner die Obergrenze des Einkommens, ab dem der Unterhalt nicht mehr nachQuote berechnet sondern ab dem eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich wird. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen genüge die Kostenberechnung, erst bei überdurchschnittlichen Einkünften über Euro 5.100,00 monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich.
Hiervon scheint das OLG Brandenburg (Beschluss vom 24. 10. 1013, 9 UF 96/13 = NZFam 2014, 140) nun abweichen zu wollen. Berufe sich der Unterhaltspflichtige auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, trage er die Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen, somit auch dafür, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Anschließend treffe dann den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er die Behauptung, es sei keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile noch vorhanden sein sollen.
Des OLG nimmt also im Vergleich zum BGH zulasten des Unterhaltspflichtigen eine Verschärfung von dessen Beweislast vor.
Das OLG definiert ferner die Obergrenze des Einkommens, ab dem der Unterhalt nicht mehr nachQuote berechnet sondern ab dem eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich wird. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen genüge die Kostenberechnung, erst bei überdurchschnittlichen Einkünften über Euro 5.100,00 monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich.
Donnerstag, 22. Mai 2014
Scheidung zu früh einreichen wird immer gefährlicher!
Eine der sachlichen Voraussetzungen für eine Scheidung ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Kann man das nicht vortragen, weil man die Scheidung z.B. schon nach acht Monaten Trennung einreicht, ist der Scheidungsantrag eigentlich nicht schlüssig! Die meisten Scheidungsrichter lassen verfrühte Scheidungsanträge trotzdem durchgehen, wenn man davon ausgehen kann, dass das Trennungsjahr verstrichen sein wird, wenn der Scheidungstermin stattfindet, und daher wird die Masse der Scheidungen tatsächlich bereits schon acht Monate nach der Trennung eingereicht.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil ich in die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.
Aus Anwaltssicht muss daher der Mandant, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags will, auf die Folgen des frühzeitigen einreichen nachdrücklich hingewiesen werden. Insbesondere muss man prüfen, wer von den beiden Ehepartnern durch die Vorverlegung des Stichtags welche Vorteile und welche Nachteile erleidet und dies dem Mandanten gegenüber thematisieren.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil ich in die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.
Aus Anwaltssicht muss daher der Mandant, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags will, auf die Folgen des frühzeitigen einreichen nachdrücklich hingewiesen werden. Insbesondere muss man prüfen, wer von den beiden Ehepartnern durch die Vorverlegung des Stichtags welche Vorteile und welche Nachteile erleidet und dies dem Mandanten gegenüber thematisieren.
Mittwoch, 21. Mai 2014
BGH: Bei "Mehrverkehr" kann es unbillig sein, dem Vater die gesamten Kosten des Vaterschafts-Feststellungsverfahren zu überbürden.
Die Mutter hatte bereits zu Beginn des Verfahrens "Mehrverkehr" also sexuelle Kontakte zu mehreren Männern innerhalb des Empfängniszeitraums eingeräumt. Sie sei aber sicher, dass der auf Vaterschaftsfestellung verklagte Mann der Vater ihres Kindes sei. Dieser weigert sich unter Hinweis auf den Mehrverkehr, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein serologisches Gutachten stellte seine Vaterschaft anschließend fest und das Gericht legt ihm die Verfahrenskosten auf. Seine dagegen eingelegt Beschwerde ist erfolgreich. Der BGH (Entscheidung vom 19.02.2014, Az. XII ZB 15/13) führt aus, angesichts des eingeräumten Mehrverkehrs habe der Mann berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen, und deshalb sei ihm ein sofortige Anerkenntnis nicht zuzumuten gewesen.
Das Gericht habe die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG den Beteiligten "nach billigem Ermessen" aufzuerlegen, und das OLG habe sein Ermessen nicht billig ausgeübt, indem des den Vater allein in die Kostenpflicht genommen habe. Bei der Kostenverteilung dürfe nie außer Acht gelassen werden, inweifern ein Beteiligter Anlassg für die Durchführung des Verfahrens gegeben habe. Wie hoch der Verursachungsanteil der Ehefrau wegen ihres Mehrverkehrs war, hat der BGH offengelassen. Das OLG jedenfalls habe sein Ermessen fehlerhaft, nämlich gar nicht ausgeübt, in dem es diesen Gesichtspunkt außen vorgelassen habe.
Das Gericht habe die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG den Beteiligten "nach billigem Ermessen" aufzuerlegen, und das OLG habe sein Ermessen nicht billig ausgeübt, indem des den Vater allein in die Kostenpflicht genommen habe. Bei der Kostenverteilung dürfe nie außer Acht gelassen werden, inweifern ein Beteiligter Anlassg für die Durchführung des Verfahrens gegeben habe. Wie hoch der Verursachungsanteil der Ehefrau wegen ihres Mehrverkehrs war, hat der BGH offengelassen. Das OLG jedenfalls habe sein Ermessen fehlerhaft, nämlich gar nicht ausgeübt, in dem es diesen Gesichtspunkt außen vorgelassen habe.
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