Freitag, 30. Juni 2017
Elterngeld und Urlaubsgeld - Das Gesetz ist Murks und nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts!
Im Moment ist gerade das große Bashing zu Lasten des Bundessozialgerichts im Gange. Das musste eine sehr schmerzhafte Entscheidung im Hinblick auf das Elterngeld fällen (B 10 EG5/16R vom 29.06. 2017). Nämlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unberücksicht bleiben.
In kurzen und trockenen Worten: Elterngeld, also die Bezüge, die ein Elternteil bekommt, der in Elternzeit geht, berechnet sich nach § 2 I BEEG in Höhe von 67 % des Einkommens, das ein Elternteil vor der Geburt des Kindes aus Erwerbstätigkeit hatte. Grundlage ist - für Nichtselbständige nach § 2 c BEEG - der Nettolohn, wobei nach dem Gesetz ausdrücklich bei der Ermittlung des Nettolohns die Bezüge nicht berücksichtigt werden dürfen, die lohnsteuerrechtlich als "sonstige Bezüge" gelten, und das sind nach § 39 b III EStG unter anderem die 13. und 14. Gehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder.
Soweit die Gesetzeslage. Und nach der blieb dem BSozG gar nichts anderes übrig, als bei der Berechnung es Elterngeldes Urlaubs- und Weihnachtsgeld unberücksichtigt zu lassen.
Klar - das ist ziemlich unglücklich und eigentlich auch ungerecht. Denn mit dieser Entscheidung werden alle Bezieher von Arbeitslohn benachteiligt, die ein 13. und 14. Gehalt oder ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Würden sie sich ihren Gesamt-Arbeitslohn in 12 gleichen Monatsraten auszahlen lassen, wäre ihr Elterngeld höher. Und für die Bezieher selbständiger Einkommen gilt die Unterscheidung ohnehin nicht. Denn die kriegen ja von niemandem Weihnachtsgeld, sondern müssen sich das unterm Jahr wegsparen :-(
Also haben wir einmal mehr eine Klausel im Gesetz, die ungerecht ist, Unzufriedenheit erzeugt und vor allem kontraproduktiv ist: Denn es kann durchaus sein, dass dieses Ergebnis betroffene Eltern davon abhält, in Elternzeit zu gehen. Ihnen gehen schließlich bis zu 1,5 Gehältern spurlos verloren. Und das ist ein finanzieller Gesichtspunkt, der, wenn das Kind da ist und die Mittel ohnehin knapp werden, durchaus eine Rolle spielt. Und diese Eltern müssen dann zusehen, wie der Nachbar mit dem auf 12 Gehälter verteilten gleichen Jahreseinkommen sich hingebungsvoll um seinen Nachwuchs kümmert und das Elterngeld einstreicht. Schlicht eine Fehlkonstruktion im Gesetz, die hoffentlich nur handwerklichem Mißgeschick und nicht fiskalischen Gesichtspunkten geschuldet ist.
Kritik ist also mehr als berechtigt. Aber nicht solche am BSozG sondern am Gesetzgeber.
Bitte nicht den Sack hauen, wenn man den Esel meint.
Donnerstag, 29. Juni 2017
In Straubing gilt das alte Recht, oder: Wenn Richter unbedingt einen Vergleich wollen
Plötzlich wird der Sitzungssaal zur Zeitmaschine. Der Richter, der in einem Trennungsunterhalts-Verfahren unbedingt einen Vergleich will, versetzt sich kurz entschlossen in den vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtszustand und behauptet steif und fest, allein der Umstand, dass eine Ehefrau zwei minderjährige Kinder (zehn und zwölf Jahre alt) zu betreuen habe, lasse die Vermutung zu, Sie könne nicht ganztags arbeiten (sie arbeitet übrigens überhaupt nicht).
Ich bete ganze Leier herunter (die ich im übrigen bereits dreimal schriftsätzlich episch ausgebreitet habe):
Allein der Hinweis auf die Möglichkeit, sein Judiz in höherer Instanz zur Diskussion zu stellen, treibt dem Richter die Zornesröte auf die Wangen. Ich beharre, insistiere. Alte Reminiszenzen an meine Zeit als Strafverteidiger kommen hoch, und für fünf Minuten wird aus einem Unterhaltsprozess eine Konfliktverteidigung. Insbesondere, als der Richter durch kaum versteckte Hinweise der Gegenseite Schützenhilfe zu geben versucht, wie man den Antrag im Termin vielleicht doch noch schlüssig machen kann. Ich richte mich geistig bereits auf eine Richter-Ablehnung ein und zücke schon Stift und Block, umn loszuformulieren.
Aber der Mandant will natürlich ein Ende des Verfahrens. Außerdem versteht man sich im Hinblick auf die Kinder inzwischen wieder ganz gut und hat jetzt sogar bei der Betreuung ein Wechselmodell installiert.
Ergebnis: Knapp 40 % der von der Gegenseite verlangten Summe wird nun doch noch vergleichsweise gezahlt.
Manchmal fragt man sich, wozu der Gesetzgeber eigentlich die Gesetze und der BGH die Rechtsprechung ändert. Am Straubinger Landrecht scheinen nach meinem gestrigen Eindruck diese Bemühungen jedenfalls vorbeigegangen zu sein.
Jedenfalls dann, wenn der Richter unbedingt einen Vergleich will.
Ich bete ganze Leier herunter (die ich im übrigen bereits dreimal schriftsätzlich episch ausgebreitet habe):
- Sobald das Trennungsjahr vorbei ist, sind auf den Trennungsunterhalt die gleichen Grundsätze anzuwenden wie auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
- Sobald die Kinder drei Jahre alt sind, ist für einen Unterhaltsanspruch nur dann schlüssig vorgetragen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, dass und warum die Ehefrau nicht beruflich tätig sein kann.
- Für den Anspruch ist weiter nur schlüssig vorgetragen, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, warum eine Drittbetreuung der Kinder nicht möglich ist.
- Eine Vermutung dafür, dass minderjährige Kinder nicht drittbetreut werden können und dass wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht gearbeitet werden kann, gibt es im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr.
Allein der Hinweis auf die Möglichkeit, sein Judiz in höherer Instanz zur Diskussion zu stellen, treibt dem Richter die Zornesröte auf die Wangen. Ich beharre, insistiere. Alte Reminiszenzen an meine Zeit als Strafverteidiger kommen hoch, und für fünf Minuten wird aus einem Unterhaltsprozess eine Konfliktverteidigung. Insbesondere, als der Richter durch kaum versteckte Hinweise der Gegenseite Schützenhilfe zu geben versucht, wie man den Antrag im Termin vielleicht doch noch schlüssig machen kann. Ich richte mich geistig bereits auf eine Richter-Ablehnung ein und zücke schon Stift und Block, umn loszuformulieren.
Aber der Mandant will natürlich ein Ende des Verfahrens. Außerdem versteht man sich im Hinblick auf die Kinder inzwischen wieder ganz gut und hat jetzt sogar bei der Betreuung ein Wechselmodell installiert.
Ergebnis: Knapp 40 % der von der Gegenseite verlangten Summe wird nun doch noch vergleichsweise gezahlt.
Manchmal fragt man sich, wozu der Gesetzgeber eigentlich die Gesetze und der BGH die Rechtsprechung ändert. Am Straubinger Landrecht scheinen nach meinem gestrigen Eindruck diese Bemühungen jedenfalls vorbeigegangen zu sein.
Jedenfalls dann, wenn der Richter unbedingt einen Vergleich will.
Mittwoch, 28. Juni 2017
Rock Your neighbour! AG München: Kinder dürfen musizieren, auch wenn's mal lauter wird.
Die Familie hat vier Kinder, die seit Jahren regelmäßig auf
Schlagzeug, Tenorhorn und Saxophon musizieren und dementsprechend auch häufig
üben. Der genervte Nachbar macht Geräuschmessungen und kommt zum Ergebnis,
dass die Lautstärke regelmäßig 55 dB (entspricht Radio in Zimmerlautstärke), teilweise sogar 70 dB (entspricht Staubsauger oder Haartrockner) erreiche. Er klagt auf Unterlassung.
Das Gericht verzichtet darauf, Lärmmessungen durchführen zu
lassen, sondern führt selbst einen Augenscheins- („Ohrenklang“-) Termin durch.
Es stellt fest, dass das Schlagzeug
deutlich auch bei beidseits geschlossenen Fenstern zu hören sei. Trotzdem sei
der Geräuschpegel jedoch nicht unzumutbar.
Bei der erforderlichen Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen seien. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang vor dem Ruhebedürfnis des Nachbarn einzuräumen.
Auch wenn es während der letzten zwei Jahre zu "weniger als eine Hand voll" Fälle gekommen sei, in denen die Ruhezeiten nicht beachtet wurden, könne dies noch nicht dazu führen, den Kindern das Musizieren zu verbieten. Kinder seien Kinder. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.
Bei der erforderlichen Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen seien. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang vor dem Ruhebedürfnis des Nachbarn einzuräumen.
Auch wenn es während der letzten zwei Jahre zu "weniger als eine Hand voll" Fälle gekommen sei, in denen die Ruhezeiten nicht beachtet wurden, könne dies noch nicht dazu führen, den Kindern das Musizieren zu verbieten. Kinder seien Kinder. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.
Der
Feststellung von Wilhelm Busch
„ Musik wird störend oft empfunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden“,hält das Gericht entgegen:
„Musik kann nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert“.
Yeah!
Amtsgericht München vom 29. 03. 2017 (Az.: 171
C 14312/16).
"Ehe für alle" oder - Wenn Du eine Bewegung nicht aufhalten kannst, setze Dich an ihre Spitze
Nun geht alles ganz schnell. Die Grünen machen die "Ehe für alle" zur Basis für jede weitere Koalition. Die SPD zieht nach. Plötzlich kann sich auch die Kanzlerin vorstellen, alte Vorbehalte aufzugeben - nach der Wahl. Und dann sieht sie:
Und nun kommt die SPD daher und will - unter Bruch des Koalitionsvertrags - die "Ehe für alle" noch vor der Wahl. Und die Kanzlerin: Hebt einfach den Fraktionszwang auf. Nun entscheiden alle nach ihrem Gewissen. Und die, die das Ergebnis mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, können ja vor's BVerfG gehen. Zu Fr. Prof. Dr. Baer :-). Dann kann man zum Schluss sagen wie so oft - wir konnten nichts dafür, das Verfassungsgericht war's.
Angela Merkel ist eine gewiefte Wahltaktikerin. Das Festhalten an der heterosexuellen Ausrichtung der Ehe hat zwar immer mit zu den zentralen Positionen der christlichen Parteien gehört. Aber Frau Merkel ist ja ohnehin die beste sozialdemokratische Kanzlerin, die wir je hatten und geübt darin, solche Positionen bedenkenlos über den Haufen zu werfen, wenn es dem Wahlergebnis dient.
Und mit dieser "Gewissensentscheidung", deren Ausgang angesichts der überwältigenden Akzeptanz homosexueller Ehen in der Politik und der Gesellschaft nicht zweifelhaft ist, schafft Sie sich ein übles Wahlkampfthema vom Hals, das sie auf der liberlan Seite mehr Wähler kosten würde, als sie auf der konservativen Seite gewinnen kann.
Nun wird also zwischen Dienstag und Freitag schnell ein Gesetz zusammengeklopft, eine Vorgehensweise, bei der handwerkliche Fehler geradezu zu erwarten sind. Aber das ist dann unser Problem, nicht das der Kanzlerin. Außerdem: Die SPD ist schuld! Sie wollte das ja so schnell! :-)
Man kann mit der "ewigen Merkel" so unzufrieden sein, wie man will - taktisch hat sie es wirklich drauf!
- Um sie herum jede Menge qualifizierte Politiker mit offen homosexueller Ausrichtung. Jens Spahn ist dafür nur ein Beispiel.
- Seit 2011 hat Deutschlands höchstes Gericht eine "verpartnerte" Richter, nämlich Frau Prof. Dr. Baer
- Die AfD tritt mit einer offen lesbischen Spitzenkandidatin an, nämlich Alice Weidel.
- Sogar der Ex-Breitbart-Journalist Milo Yiannopoulos ist schwul und steht dazu.
- Und - was dem Ganzen die Krone aufsetzt - : In der CSU wird der Landesverband der bayerischen Lesben und Schwulen gegründet. Unfassbar!
Und nun kommt die SPD daher und will - unter Bruch des Koalitionsvertrags - die "Ehe für alle" noch vor der Wahl. Und die Kanzlerin: Hebt einfach den Fraktionszwang auf. Nun entscheiden alle nach ihrem Gewissen. Und die, die das Ergebnis mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, können ja vor's BVerfG gehen. Zu Fr. Prof. Dr. Baer :-). Dann kann man zum Schluss sagen wie so oft - wir konnten nichts dafür, das Verfassungsgericht war's.
Angela Merkel ist eine gewiefte Wahltaktikerin. Das Festhalten an der heterosexuellen Ausrichtung der Ehe hat zwar immer mit zu den zentralen Positionen der christlichen Parteien gehört. Aber Frau Merkel ist ja ohnehin die beste sozialdemokratische Kanzlerin, die wir je hatten und geübt darin, solche Positionen bedenkenlos über den Haufen zu werfen, wenn es dem Wahlergebnis dient.
Und mit dieser "Gewissensentscheidung", deren Ausgang angesichts der überwältigenden Akzeptanz homosexueller Ehen in der Politik und der Gesellschaft nicht zweifelhaft ist, schafft Sie sich ein übles Wahlkampfthema vom Hals, das sie auf der liberlan Seite mehr Wähler kosten würde, als sie auf der konservativen Seite gewinnen kann.
Nun wird also zwischen Dienstag und Freitag schnell ein Gesetz zusammengeklopft, eine Vorgehensweise, bei der handwerkliche Fehler geradezu zu erwarten sind. Aber das ist dann unser Problem, nicht das der Kanzlerin. Außerdem: Die SPD ist schuld! Sie wollte das ja so schnell! :-)
Man kann mit der "ewigen Merkel" so unzufrieden sein, wie man will - taktisch hat sie es wirklich drauf!
Dienstag, 27. Juni 2017
Wenn der SozPäd dreimal klingelt. Oder: Wieviel Besuche der Erziehungshilfe muss man eigentlich dulden?
"Aus dem im Vorverfahreneingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich erhebliche Defizite der Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit. Diese verfügt nur über wenig persönliche und soziale Ressourcen zur individuellen Förderung des Kindes und benötigt daher fremde Hilfe, um diese Dinge zu erlernen, zu entwickeln und dauerhaft zu etablieren. Des Weiteren ist die Kindesmutter nur von unterdurchschnittlicher Intelligenz. Hierdurch wird es ihr ohne fremde Hilfe schwer fallen, in einer analytischen Betrachtungsweise Verständnis für kindspezifische Erziehungs- und Förderungsproblematiken zu entwickeln und adäquat zu handeln. Beispielhaft zu nennen sind die von der sozialpädagogischen Familienhilfe angesprochenen negativen Auswirkungen eines übermäßigen Fernsehkonsums für ein Kind als Ersatz für ein interaktives Beschäftigen der Eltern mit dem Kind.
Der Kindesvater wiederum weist ein erhöhtes Aggressionspotential verbunden mit fehlender Geduld auf. Dies kann sich in Stresssituationen - wie sie in der Kindererziehung immer wieder vorkommen - schnell kindeswohlschädlich auswirken.
Die sich hieraus ergebenden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erfordern derzeit noch eine konstante und regelmäßige sowie von einer eigenen Initiative der Kindeseltern unabhängige staatlichen Kontrolle. "
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