Mittwoch, 10. Juli 2013
Im Rahmen des Verfahrens nach § 1598 a BGB hat das Kind gegen den vermuteten Vater keinen Anspruch auf Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks
So jedenfalls das OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 10703: "Das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische
Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441)
ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet, ob der rechtliche
auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind
keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Abgabe einer
geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind
ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein
Verfahren nach § 1598 a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 BGB) und sich so gegebenenfalls mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ 1600 d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 1598 a BGB oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG besteht kein Raum."