Das OLG Hamm ( II-2 UF 39/13 = FamRZ 2014, 573) stellte sich auf den Standpunkt, die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge können nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken. Dies ergebe sich aus der Tragweite des mit Art. 6 GG geschützten Elternrechts. Maßstab und Ziel eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern sondern allein das Kindeswohl.
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