Gerade einen Monat ist der Beschluss des BVerfG, Az 1 BvR 420/09 alt, da setzt ihn das OLG Brandenburg bereits um. Es hat einem nichtehelichen Vater Teile des Sorgerechts übertragen.
Dienstag, 31. August 2010
OLG Brandenburg setzt Entscheidung des BVerfG um: Teilsorgerecht für den nichtehelichen Vater
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Montag, 30. August 2010
BGH Begrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB
Auch beim Krankheitsunterhalt endet irgendwann die nacheheliche Solidarität, und zwar auch, wenn die Allgemeinheit statt des Unterhaltspflichtigen einspringen muss. Daher kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB begrenzt werden. Zu den Voraussetzungen hat der BGH sich jetzt wie folgt weiter geäußert:
BGH zur Ausgleichspflicht für ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Eigentumswohnung
Hat ein Ehegatte zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein ein Darlehen aufgenommen und bis zur Trennung auch dessen Rückzahlung allein übernommen, liegt darin nicht zwingend eine ehebedingte Zuwendungen zu Gunsten des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte kann unter gewissen Umständen ausgleichspflichtig sein. Das hat der BGH jetzt entschieden:
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Donnerstag, 26. August 2010
BGH zu den Voraussetzungen der Abänderung eines Versäumnisurteils
Erst vor kurzem hat der BGH entschieden ( BGH NJW 2010, 2437, Az.: XII ZR 98/08), dass bei Abänderung eines Versäumnisurteils, das auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist, für die Frage, ob sich die Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert haben, nicht die Tatsachen maßgeblich sind, die dem Urteil zu Grunde liegen (denn diese basieren ja nur auf dem Kläger-Vortrag und müssen deshalb nicht stimmen) sondern die Tatsachen, die im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende der Einspruchsfrist) wirklich vorgelegen haben. Die genannte Entscheidung befasste sich mit den Einkommensverhältnissen eines Unterhaltsschuldners. Nun hat der BGH entschieden, dass dieses Prinzip entsprechend gilt, wenn Unterhalt aus dem Vermögen gezahlt werden muss.
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BGH: Keine Berücksichtigung einer Abfindung beim Unterhalt
Wird einem geschiedenen Unterhaltspflichtigen Ehegatten nachträglich und unerwartet eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes gezahlt, verdient er dann anderswo das gleiche Geld und benutzt die Abfindung zur Rückzahlung von Schulden, die unterhaltsmindernd in Ansatz gebracht worden waren, kann die Abfindung gleichwohl nicht zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau unterhaltserhöhend berücksichtigt werden.
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