Donnerstag, 26. Juli 2012

OLG Celle: Kein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bei der VKH.

Was dem Unterhaltsrechtler seit Jahren in Fleisch und Blut übergegangen ist, mag zwar für den Unterhalt gelten, nicht aber für die Berechnung des Einkomens, wenn es um die Verfahrenskostenhilfe geht:
Jeder, der eigenen Verdienst hat oder ALG I bezieht, kan bei der Berechnung des Unterhalts für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % vom Einkommen abziehen - es sei denn, er weist höhere Aufwendungen nach, dann sind diese abzugsfähig, vgl. z.B. die süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt, Ziff 10.2.1.
Das OLG Celle, 10 WF 212/12 vom 20.07.2012 = BeckRS 2012, 15920 macht jetzt klar, dass diese Pauschale nicht für die Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt; dort genehmigt es nur 5,20 € mtl. als Abzug:

"Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden." (amtlicher Leitsatz)

Dienstag, 24. Juli 2012

BGH: Stufenklage auf Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung, auch wenn der Stichtag falsch angegeben ist.

Die Parteien hatten in einem Notarvertrag den Stichtag für den Zugewinnausgleich abweichend vom Gesetz festgelegt auf den 4.7.1994. In einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich, erhoben am  06.02.2002 hatte die Ehefrau jedoch als Stichtag den gesetzlichen (Zustellung de Scheidungsantrags, § 1384 BGB), nämlich den 28.5.1998 angegeben. Von der Rechtskraft der Scheidung erfuhr sie im Laufe des März 1999.

  • Nach aktuellem Recht verjähren Zugewinnausgleichsansprüche nach den allgemeinen Regeln, also nach §§ 194 ff BGB.
  • Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.
  • Nach § 1378 III BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft der Scheidung (lediglich berechnet wird sie bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB).
Die Verjährung wäre somit am 31.12.2002 eingetreten. An sich hemmt die vorher erhobene Klage die Verjährung.
Im Stufenantrag gab die Ehefrau jedoch einen - für die Berechnung des Zugewinnausgleichs natürlich wesentlich maßgeblichen - falschen Stichtag an. Der Ehemann berief sich deswegen auf Verjährung. Dem erteilte der BGH (IX ZR 168/11 = NJW 2012, 2180, Rz. 16 ff.) eine Absage, und zwar mit folgender Begründung:

"Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss... Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft."
Letzterer Fall lag hier nicht vor, da wir es ja mit einen Stufenklage, also einer Klage auf Auskunft und Leistung zu tun haben. Eine reine Auskunftsklage reicht also nicht, jedoch...

"...löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich."
Mochte die Forderung der Klägerin also auch teilweise unbegründet sein, weil sie ihren Zugewinnausgleich bezogen auf einen falschen Zeitpunkt geltend machte. Jedenfalls machte sie auch mit einer fehlerhaften Klage ihren Rechtsverfolgungswillen deutlich. Und das reicht, um die Verjährung zu hemmen.




Montag, 23. Juli 2012

Wer wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt ist, hat Anspruch aufeinen Pflichtverteidiger.

Nach § 140 II StPO ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sachlage schwierig ist. Das ist nach Ansicht des LG Bielefeld, FamRZ 2012, 1175 in Unterhaltssachen immer der Fall.

§ 170 StGB sei eine äußerst komplexe Vorschrift. Strafbar mache sich nach dieser Vorschrift nur, wer grundsätzlich zur Zahlung in der Lage sei. Um das festzustellen, müsse der Strafrichter eigene Unterhaltsberechnungen anstellen, die der Angeklagte  wiederum nachvollziehen können müsse. Da dies in Zivilsachem im aller Regel mit Hilfe eines Anwalts geschehe (Anwaltszwang nach §§ 114 I, 111 Nr. 8 FamFG), müsse auch imStrafsachen ein Pflichtverteidiger beigeordmet werden.

Sonntag, 22. Juli 2012

Update zum Thema Sauklaue und Unterschrift

 Wir hatten hier neulich die hohe Ehre, einem aktuellen Urteil des BGH zur Frage, ob die Unterschrift eines Anwalts lesbar sein muss zur gebührenden Aufmerksamkeit zu verhelfen.
Das Thema ist tiefgründiger, als man meinen sollte. Die Tiefen und Untiefen lotet der Kollege Wolf Reuter auf Reuter: Arbeitsrecht wunderbar aus. Rechtsprechung vielfältig und vom Feinsten.

Leseempfehlung!

Das "Kieler Kostenkästchen" - Gefährliche Bemessung der Betragsrahmengebühren nach Schema F

Im Sozialgerichtsverfahren fallen unter bestimmten Umständen ( wie im Strafverfahren) Betragsrahmengebühren an, vgl. z.B. VV-RVG 3204 oder 3205. Wo im gesteckten Rahmen der Rechtsanwalt die bei ihm angefallene Gebühr verortet, bestimmt er
"...unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.", § 14 RVG.
Dabei hat er Spielräume, die einer Beurteilung durch die Gericht nicht zugänglich sind, so zuletzt erst wieder der BGH. Wir berichteten hier.
Das Kieler Sozialgericht hält davon nicht viel. Es hat sich vielmehr ein Schema, das sog. "Kieler Kostenkästchen" (welch niedlicher Name für einen derartigen Eingriff in die anwaltschaftliche Entscheidungsfreiheit!) einfallen lassen, mit dem es unter Mißachtung des anwaltschaftlichen Gebührenbestimmungsrechts die Kosten selbst in den vorgegebenen Rahmen einordnen will. Hält sich der Anwalt daran nicht, ist seine Bestimmung automatisch unbillig.
Das "Kieler Kostenkästchen" ist ein Punktesystem, das wie folgt funktionieren soll (zitiert nach SG Kiel, BeckRS 2012, 70778):

Im ersten Schritt ordnet das Gericht die oben genannten Kriterien des § 14 RVG  in 5 Stufen ein, nämlich
• deutlich unterdurchschnittlich
• unterdurchschnittlich
• durchschnittlich
• überdurchschnittlich
• deutlich überdurchschnittlich
Den einzelnen Kriterien 1. - 4. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 - 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

deutlich unterdurchschnittlichunterdurchschnittlichdurchschnittlichüberdurchschnittlichdeutlich überdurchschnittlich
Umfang12345Punkt(e)
Schwierigkeit12345Punkt(e)
Bedeutung12345Punkt(e)
wirtschaftliche Verhältnisse12345Punkt(e)
Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und aus der Gesamtpunktzahl nach folgender Tabelle die billigen Gebühren (auf 5 € aufgerundet) ermittelt.

Punktzahl
nicht unbillige GebührGebühr für
VerfahrenTerminEinigung/Erledigung
3102
VV-RVG
3103
VV-RVG
3106
VV-RVG
1006
VV-RVG






4 - 5Mindestgebühr40,00 €20,00 €20,00 €30,00 €
6 - 71/3 der Mittelgebühr85,00 €60,00 €70,00 €65,00 €
8 - 92/3 der Mittelgebühr170,00 €115,00 €135,00 €130,00 €
10 - 14Mittelgebühr250,00 €170,00 €200,00 €190,00 €
15 - 161/3 über der Mittelgebühr335,00 €230,00 €270,00 €255,00 €
17 - 182/3 über der Mittelgebühr420,00 €285,00 €335,00 €320,00 €
19 - 20Höchstgebühr460,00 €320,00 €380,00 €350,00 €

Dabei nimmt das Sozialgericht zusätzlich die folgenden Vor-Beurteilungen vor:

"Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich.
Die Bedeutung einer Untätigkeitsklage ist unterdurchschnittlich.
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
Daneben ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dies ist aber wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit von Überprüfungsanträgen in der Regel zu vernachlässigen. Aufgrund der - insbesondere in Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen - objektiv niedrigen Gegenstandswerte hätte die Berücksichtigung des anwaltlichen Haftungsrisikos eher gebührensenkende Auswirkungen."

Wen wundert da noch, dass hier eine Kollegin für eine Untätigkeitsklage nur 208,25 € incl. MWSt. zugesprochen bekam.
Immerhin: Der Kostenbeamte wollte ihr sogar für das ganze Verfahren nur 85,68 € incl. MWSt. genehmigen.

Liebe Leute! So geht's einfach nicht!
  1. Zu solchen Sätzen kann ein Anwalt nicht einmal dann arbeiten, wenn er seine Kanzlei in einer aufgelassenen Frittenbude im Kieler Hafen betreibt!
  2. Wieso bitte ist die Bedeutung einer Untätigkeitsklage automatisch immer unterdurchschnittlich? Wenn die Behörde Monate lang nicht in die Socken kommt, und ich als Grundsicherungsempfänger warte dringend auf Unterstützung, dann ist die Sache für mich von existentieller Bedeutung!
  3. Wieso mindert sich beim Anwalt das Haftungsrisiko, wenn im Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz herrscht? Weil Behörden und Gerichte immer alles richtig machen und ich mich als Anwalt deshalb um nichts mehr kümmern muss?
  4. Unterstellt, der Anwalt muss für eine arme Kirchenmaus arbeiten wie ein Stier, trotzdem hat die Sache aber nur unterdurchschnittliche Bedeutung und ist auch eigentlich nicht rechtlich schwierig. Es braucht nur einen Haufen Zeit und Arbeit, um alle Belege herbeizubringen und für das Gericht zu sortieren. Hat der Anwalt dann wirklich nur Anspruch auf 2/3 der Mittelgebühr, obwohl er seine volle Power in die Sache investiert hat?
 Also das ist sehr ungut! Das führt dazu, dass man nur, weil man Grundsicherungsempfänger ist, keine wirksame anwaltschaftliche Unterstützung mehr bekommen kann - und das ist eine Aushöhlung unseres Rechtsstaatsprinzips, das dem Armen wie dem Reichen gleiche Behandlung vor Gericht gewähren soll.


Also Vorsicht vor dem "Kieler Kostenkästchen" und eventuellen Bemühungen, solche Schemata auch auf andere Rahmengebühren (in Strafsachen!? Rechtsschutzversicherer hätten sicher Freude an solcherart Rechenspielchen!) anzuwenden. Da werden wir uns entschlossen wehren müssen!