Die Tatsache, dass sich der Scheidungswillige das Verfahren unter Umständen über einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV BGB unter Umständen ganz vom anderen Ehepartner bezahlen lassen kann, löst immer wieder große Unmutsäußerungen aus. Und immer wieder wird versucht, der lästigen Zahlungspflicht zu entkommen. Dem scheint nun das OLG Karlsruhe eine Gasse bahnen zu wollen.