Wer über Vermögen oberhalb der Freigrenze verfügt, das mittelfristig verwertet werden kann, bekommt Verfahrenskostenhilfe nur insoweit, dass ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, hat jetzt das OLG Bremen am 26.10.2010, Az.: 4 WF 133/10 = BeckRS 2010, 26445 entschieden.