Posts mit dem Label Art. 47 EGBGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Art. 47 EGBGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 26. Juli 2011

Aus Amir mach Armin, aus Mardin mach Martin? Namensspielchen der Einwanderungsbehörde

Der zur Einbürgerung anstehende Kurde wollte von seinem Recht nach Art. 47 EGBGB Gebrauch machen, einen neuen Vornahmen zu wählen. Er wollte in Zukunft nicht mehr mit seinem ersten Vornamen "Mardin" sondern mit seinem zweiten Vornamen "Amir" angesprochen werden. Die Einbürgerungsbehörde war der Meinung, ein geänderter Name müsse in Deutschland üblich sein und bot "Martin" und "Armin" an. Das wollte der Kurde nicht, und klagte - und das OLG Bremen gab ihm Recht: