Seit längerem ist der BGH der Ansicht, dass sich ein steuerlicher Vorteil, den ein Elternteil deshalb hat, weil er durch gemeinsame steuerliche Veranlagung mit einem neuen Ehegatten weniger Steuern zahlen muss (Splittingvorteil) erhöhend auf den Kindesunterhalt (auch für die Kinder aus der vorherigen Beziehung) auswirkt. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil XII ZR 160/08 vom 02.06.2010 = NJW 2010, 2515 ein weiteres Mal bestätigt: