Das ist die gute Nachricht: Schließen die Parteien in einem Gerichtsverfahren einen Vergleich über nicht verfahrensgegenständliche Dinge ab ( sog. Mehrvergleich), dann fällt für die Anwälte die Verfahrensdifferenzgebühr plus die Terminsgebühr auch aus dem mitverglichenen Teil plus die Vergleichsgebühr an - für den nicht rechthängigen Teil sogar die 1,5 Gebühr des VV 1000!. Und jetzt die schlecht Nachricht: Bis auf die Vergleichsgebühr sind sie im VKH-Fall aus der Staatskasse angeblich nicht erstattungsfähig.