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Montag, 18. Juli 2011

BGH: Auch ein schockierendes Gutachten muss dem Betreuten - ggf. schonend unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers- mitgeteilt werden.

Der Betreute litt an einem hirnorganischen Psychosyndrom als Folge einer Langzeitbeatmung. Das Amtsgericht musste über eine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin auf die Gesundheitsfürsorge entscheiden und erholte ein Gutachten. Das Ergebnis gab es dem Betreuten nur mündlich und nur im Ergebnis bekannt,