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Donnerstag, 17. Februar 2011

Mann schwärzt Frau bei ihrem Chef wegen einer "Büro-Affäre" an - OLG Brandenburg: "Wahrnehmung berechtigter Interessen" - kein Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr. 5 BGB

Der Ehemann hatte an die Arbeitgeberin der Ehefrau geschrieben und um Versetzung seiner Ehefrau in eine andere Abteilung gebeten, weil diese "eine außereheliche Beziehung mit einem ihrer Kollegen aufgenommen hat". Nach Ansicht des OLG Brandenburg verwirkte der Mann dadurch einen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 5 BGB nicht, sondern nahm vielmehr "berechtigte Interessen wahr".