Verlangt ein volljähriges Kind Unterhalt, weil es sich noch in der Ausbildung befindet, dann muss grundsätzlich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten Rücksicht genommen werden. Hat dieser Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern aus einer weiteren Verbindung, dann hat der Unterhaltsberechtigte hierauf Rücksicht zu nehmen. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30.09.2009, Az.: 2 WF 96/09, = FamRZ 2010,737 jetzt entschieden.
Posts mit dem Label § 1612 a BGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label § 1612 a BGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Donnerstag, 19. August 2010
OLG Karlsruhe zum Ausbildungsunterhalt - Rücksicht auf beengte finanzielle Verhältnisse des Zahlers
Labels:
§ 1606 III BGB,
§ 1607 II BGB,
§ 1612 a BGB,
anteilige Barunterhaltspflicht,
Ausbildungsunterhalt,
Rücksicht,
Unterhalt Volljähriger
Abonnieren
Posts (Atom)