Stichwort "überpflichtgemäße Nebentätigkeit". Ich arbeite mehr, als ich muss und habe deswegen auch mehr in der Tasche. Muss ich von diesem "Mehr" nun auch noch Unterhalt zahlen? Eine jeweils für den Einzelfall zu beantwortende Frage, sagt der BGH.
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Freitag, 4. März 2011
Ist der Fleißige der Dumme? - BGH zur Unterhaltspflicht von Leuten mit Zusatz-Jobs
Labels:
Rente,
überobligatorische Tätigkeit,
Unterhalt
Donnerstag, 4. November 2010
BGH spricht sich nochmals gegen pauschalen Betreuungsbonus beim Betreuungsunterhalt aus
Hat ein Kind betreuender Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, ist ihm kein zusätzlicher pauschaler Betreuungsbonus mehr zuzusprechen. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
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