Wenn das Kind drei Jahre alt ist und grundsätzlich die Möglichkeit der Drittbetreuung besteht, ist der betreuende Elternteil verpflichtet, mindestens Teilzeit, eventuell sogar ganztags zu arbeiten, § 1570 I S. 2 BGB. Dabei kann unter bestimmten Umständen auch der Unterhaltspflichtige selbst sich als Betreuer für das Kind anbieten. Das hat der BGH jetzt entschieden.