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Donnerstag, 28. Oktober 2010

BGH zum Betreuungsunterhalt: Auch der Vater kann grds. das Kind betreuen und der Mutter dadurch Mehrarbeit ermöglichen

Wenn das Kind drei Jahre alt ist und grundsätzlich die Möglichkeit der Drittbetreuung besteht, ist der betreuende Elternteil verpflichtet, mindestens Teilzeit, eventuell sogar ganztags zu arbeiten,  § 1570 I S. 2 BGB. Dabei kann unter bestimmten Umständen auch der Unterhaltspflichtige selbst sich als Betreuer für das Kind anbieten. Das hat der BGH jetzt entschieden.