Elternbezogene Gründe für den Betreuungsunterhalt sind laut BGH (Urteil vom 21.4.2010 - XII ZR 134/08 = BeckRS 2010, 12510) vorrangig dann zu prüfen, wenn Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen nicht mehr infrage kommt. Die Berücksichtigung solcher Gründe ist Ausdruck nachehelicher Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung ( BT-Drucks. 16/6980 S.9). Solche Umstände gewinnen vor allem bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwecks Kindererziehung an Bedeutung.
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Sonntag, 15. August 2010
BGH: Prüfung elternbezogener Gründe beim Betreuungsunterhalt - kein pauschaler Abzug eines Betreuungsbonus
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§ 1570 BGB,
Betreuungsunterhalt,
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