Nach § 1611 I 1 BGB bekommt der Verwandte keinen Unterhalt, der durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist - bei Drogenkonsum eigentlich naheliegend. Trotzdem differenziert das OLG Frankfurt bei volljährigen Kindern, die ihre Bedürftigkeit durch Drogenkonsum herbeigeführt haben.