Mittwoch, 6. September 2017

Das fünfte Rad am Wagen - Durch Fälschung des Geburtenregisters erworbene Kinder wird man so einfach nicht wieder los.

Der Sachverhalt ist ein wenig skurril:
Der Antragsteller, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehöriger, geboren 1950 lebte seit den achtziger Jahren in Deutschland und hatte eine Deutsche geheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos, was den Ehemann nicht wenig wurmte.
Der Antragsgegner, geboren 1984, ursprünglich ebenfalls Türke und jetzt ebenfalls Deutscher zog 1994 aus der Türkei nach Deutschland zum Antragsgegner um. Etwa 2 Jahre zuvor hatten der Antragsteller und die Eltern des Antragsgegners vereinbart, den Antragsgegner als Kind des Antragstellers auszugeben, um dem Antragsgegner so seinen dringenden Kinderwunsch zu erfüllen. Vermutlich unter Auskehrung eines erheblichen Bakschisch bewirkten die Beteiligten eine entsprechende Änderung des türkischen Geburtenregisters. Anschließend wurde dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde ausgestellt, in dem der Antragsteller als Vater eingetragen war.

Kaum war der Antragsgegner nach Deutschland gezogen, ließ sich der Antragsteller 1995 von seiner damaligen Frau scheiden, die ihm den Kinderwunsch nicht erfüllen konnte. Anschließend heiratete er 1997 erneut. Mit seiner zweiten Frau bekam er nun gleich vier Kinder.

Nun war der Antragsgegner nicht nur das fünfte Kind sondern offensichtlich innerhalb der Familie auch das fünfte Rad am Wagen. Der Antragsteller jedenfalls stellte Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, offensichtlich, um die Vaterschaft für den Antragsgegner wieder loszuwerden.

Der BGH ließ ihn mit diesen Begehr über eine einfache Formalität fallen: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet nach Ansicht des BGH aber noch keine rechtliche Vaterschaft. Folglich war der Antragsteller gar nicht aktivlegitimiert.

BGH Az XII ZB 125/17  vom 26.7.2017

Dienstag, 5. September 2017

Steuerrecht: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Was waren das für Aussichten! Im Jahre 2012 entschied der BFH, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer ein abzugsfähige Posten seien. Die Finanzbehörden reagierten schnell mit internen Weisung dahingehend, dass dieses Urteil in der Praxis möglichst nicht angewendet werden sollte. Schließlich wird jede 3. Ehe innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Dauer geschieden. Ein weites Feld für Steuerabzüge und ein nicht unerheblicher drohender Einnahmenausfall für den Staat.

Damit aber nicht genug: sicherheitshalber endete der Bund auch § 33 EStG und schloss Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und das wird so gut wie nie der Fall sein. Denn wer in diese Bereiche der not hinein gerät, ist in aller Regel hinsichtlich seiner Prozesskosten berechtigt, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der BFH  - Aktenzeichen VI  R9/16 vom 18.5.2017 (hier die Pressemitteilung) hat die gesetzliche Regelung jetzt bestätigt.

Montag, 4. September 2017

Was lange währt... endlich ist das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft getreten.

Rückwirkend zum 1.7.2017 ist nun endlich das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen:
Unterhaltsvorschuss wird jetzt nun nicht mehr nur für insgesamt 72 Monate gewährt sondern für praktisch unbeschränkte Dauer
auch Kinder, die älter als 12 Jahre sind kommen jetzt in den Genuss von Unterhaltsvorschuss.
Diese Kinder bekommen allerdings nur dann Leistungen nach den OVB, wenn sie nicht zugleich auf Hartz-4-Leistungen angewiesen sind oder der allein erziehende Elternteil, obwohl im Hartz-4-Bezug, ein Einkommen von mindestens 600 € erzielt. Diese Regelung wurde ins Gesetz eingebaut, um einen Anreiz dafür zu schaffen, aus den Sozialleistungen herauszukommen.
Kinder bis zu 5 Jahren erhalten monatlich Euro 150,00, Kinder von 6-11 Jahren Euro 201,00 und Kinder von 12-17 Jahren Euro 268,00

Wichtig! Wer rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 Leistungen in Anspruch nehmen will, muss den Antrag bis einschließlich 30.9.2017 gestellt haben.