Dienstag, 9. Dezember 2014

OLG Köln: Erstreckung von VKH auf den Vergleich erfasst bei Mehrvergleich auch Termins-und Verfahrensdifferenzgebühr.

Eine sehr anwaltsfreundliche Entscheidung!

Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 4.9.2012 die bereits bewilligte VKH auf den Abschluss eines Vergleichs erweitert. Dieser Beschluss erfasse im Zweifel den gesamten zuvor verhandelten Verfahrensabschnitt, d.h. auch die Verhandlungen und Erörterungen die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sein, entschied das OLG Köln (15.4.2013 = 10 WF 38/13 = FamRZ 2014, 1874) unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1416 ( vergleiche auch OLG Köln vom 29. 4. 2013, 25 WF 235/12 = FamRZ 2014, 1875).

Die Entscheidung ist gut begründet. Trotzdem sollte man sich außerhalb des OLG-Bezirks Köln vergewissern, ob das vor Ort zuständige OLG eine ähnliche Rechtsprechung hat. Das OLG München beispielsweise ist in diesem Punkt bei weitem nicht so anwaltsfreundlich. Hier muss man - gegebenenfalls gegen den Willen, gegen das Verständnis und gegen Unmutsäußerungen des Richters - darauf bestehen, dass die Verfahrenskostenhilfe "auf Verhandlung und Vergleich" erstreckt wird, andernfalls Terminsgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden (Manchmal werden sie trotzdem nicht erstattet).
Anderer Ansicht sind beispielsweise auch das OLG Dresden, FamRZ 2014, 1877 und das OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1877, vergleiche ferner ablehnend auch OLG Celle, FamRZ 2014, 1878 und OLG Dresden, FamRZ 2014, 1879.

Montag, 8. Dezember 2014

OLG Dresden: Wer VKH gewährt bekommen hat, kann auch seine Reisekosten geltend machen, muss das aber bald tun.

Der in Baden-Württemberg wohnende Antragsgegner hatte in einem familienrechtlichen Verfahren in Sachsen VKH beantragt und bekommen. Er musste zu einem Anhörungstermin anreisen. Nach dem Termin beantragte er, ihm aus der Staatskasse die Fahrtkosten zu erstatten. Der Bezirksrevisor wollte ihm das nicht genehmigen und verwies auf die VwV- Reiseentschädigung.

Das OLG Dresden kam ihm zumindest ein Stück weit entgegen: Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirkt die begünstigte Partei ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen ist, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV- Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. Es bedarf auch keiner besonderen richterlichen Anordnung zur Übernahme der Kosten.

Legt die Partei allerdings trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie Ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

OLG Dresden vom 6.12.2013 = 20 WF 1161/13 = FamRZ 2014, 1872

Freitag, 5. Dezember 2014

OLG Karlsruhe: "Monte-Carlo-Vergleich" auch im Unterhaltsrecht möglich!

Die Parteien hatten vor dem Amtsgericht einen äußerst pfiffigen Unterhaltsvergleich geschlossen, und das OLG Karlsruhe hielt die Regelung für wirksam:

Entgegen der ständigen Rechtsprechung der unteren süddeutschen Familiengerichte wurde der Unterhaltsschuldner im Vergleich nur dazu verpflichtet, für sein Kind 150 € monatlich Kindesunterhalt zu zahlen (also wesentlich weniger als den Basisunterhalt). Die Mutter behielt sich im Vergleich aber vor, eine Abänderung dieser Regelung verlangen zu können, sollte der Vater mit der Unterhaltszahlung mehr als einen Monat in Rückstand geraten.
Damit schlossen die Parteien also eine "Monte-Carlo-Vereinbarung" ab, also eine Wette dahingehend, dass der eine darauf setzt, einen geringeren Betrag regelmäßig zahlen zu können als denjenigen, den er eigentlich schuldet. Sein Wettgewinn ist dabei, dass ihn der Rest der Zahlung erlassen wird. Der andere hält gegen, dass er sich mit dem geringeren Betrag zufrieden gibt, erfolgt die Zahlung tatsächlich pünktlich; erfolgte sie aber verspätet, kann er den ganzen Betrag verlangen. Geregelt wurde die Sache hier über eine - etwas ungewöhnliche - Abänderungsklausel.

Das OLG Karlsruhe verwies grundsätzlich noch einmal darauf, dass für Vergleiche grundsätzlich die Präklusionsvorschriften in § 238 Abs. 2, Abs. 3 FamFG nicht gelten. Vergleiche können abgeändert werden, sobald ihre Geschäftsgrundlage wegfällt. Die Regelung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage können im Vergleich selbst vereinbart werden.

Zweck des Vergleichs war hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Mutter die Hoffnung, der Vater werde zumindest im begrenzten Rahmen zur freiwilligen Unterhaltszahlung bereit sein. Sollte er aber nicht zahlen können, wollte die Mutter in der Lage sein, den Mindestunterhalt ohne Bindung an Vergleichsgrundlagen im Wege eines Abänderungsbegehrens erneut geltend machen zu können.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 8. April 2014,18 WF 32/14 = FamRZ  2014, 1852) hielt dies für zulässig und eröffnete damit eine weitere kreative Regelungsmöglichkeit für Unterhaltsvergleiche.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2015 - Welche Auswirkungen hat die Erhöhung der Selbstbehaltssätze wirklich?

Wieder einmal stürzt sich die Presse auf eine im Unterhaltsrecht vorgenommene Korrektur und zieht daraus zumindest teilweise die falschen Schlüsse: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber den minderjährigen Kindern habe sich beispielsweise von Euro 1000,00 auf Euro 1080,00 erhöht. Das habe zur Folge, dass nun viele wenig verdienende Unterhaltspflichtige plötzlich von ihrer Unterhaltspflicht befreit sein; für die Kinder müssen nun die Sozialhilfe einspringen.

Das ist so natürlich nicht richtig. Tatsache ist, dass sich die Auswirkungen der Erhöhung der Selbstbehalte in übersichtlichen Grenzen halten werden, insbesondere, was die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern betrifft. Noch einmal zusammengefasst:

1. Minderjährigen Kindern gegenüber hat der Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Unterhaltspflicht, § 1603 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass er alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen hat. Hat er das nicht getan, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ausreichendes Einkommen verfüge. D.h. nichts anderes, als dass in dann ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Zwar darf dem Pflichtigen im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nichts Unmögliches verlangt werden. Deswegen setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG FamRZ 2012, 1283; BVerfG NJW 2012, 2420; BVerfG NJW-Spezial 2012, 517; BVerfG FamRZ 2010, 183; BVerfG NJW 2010, 1658; BGH FamRZ 2013, 1378; BGH NJW 2008, 3635 ) für den Ansatz eines fiktiven Einkommens voraus, dass schon subjektive Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Außerdem müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt objektiv erzielbar sein was wiederum von seinen persönlichen Voraussetzungen wie Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie krankheitsbedingten Einschränkungen und Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Dabei ist nach der Rechtsprechung eine konkrete Prüfung der Erwerbsmöglichkeiten erforderlich. In den gerichtlichen Entscheidungen , die ein fiktives Zusatzeinkommen zurechnen, müssen die erkennenden Richter zu Beispiel anhand von aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen konkret darlegen, welcher monatliche Bruttoverdienst erzielt werden könnte.

2. Reichen jedoch die Einkünfte des Pflichtigen zur Deckung des Mindestunterhalts seiner minderjährigen Kinder nicht aus, kann ihm zugemutet werden, in seiner Freizeit eine Nebentätigkeit (Getränkemarkt, Tankstelle, putzen, Gastronomie, Zeitungen austragen etc.) auszuüben. Die Zumutbarkeit solcher Nebentätigkeiten ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das BverfG (BVerfG FamRZ 2003, 661) und der BGH (BGH FamRZ 2009, 314 = FF 2009, 122; vgl. hierzu Anm. mit Checkliste v. Bömelburg FF 2009, 127) berücksichtigen im jeweiligen Einzelfall die sich aus dem Hauptarbeitsverhältnis ergebenden Einschränkungen, die individuellen Verhältnisse des Verpflichteten (Arbeitszeit, Art der Arbeit, familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand, Alter, Belastbarkeit). Dabei sei der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sei immer zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen die zusätzliche Belastung zugemutet werden könne.

3. Allerdings - und das führt dazu, dass sich auch durch den neuen Selbstbehaltssätze nichts Wesentliches ändern wird - liegt weiterhin die Darlegungs-und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen. Dieser hat substantiiert darzulegen, dass er an der Aufnahme einer Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang durch arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch §§ 3,6 und 9 Arbeitszeitgesetz gehindert ist. Er muss weiterhin substantiiert vortragen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für ihn geeignete Nebentätigkeit vorhanden ist und dass und aus welchen Gründen ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Abwägung seiner besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner Gesundheit nicht zuzumuten ist (BVerfG NJW 2012, 2420).
Was dann letztlich zumutbar ist, entscheidet der Richter. Und es gibt nach wie vor genügend Richter, die sich auf den nicht ganz unberechtigten Standpunkt stellen, dass man sich für seine minderjährigen Kinder ein gehöriges Stück weit auspowern und finanziell krumm legen muss. Wer also nicht mindestens 48 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht nachweist, dass er keinen besser bezahlten Job bekommen oder einen solchen aus irgendwelchen persönlichen Gründen keinesfalls ausüben kann, der wird mit dem Einwand, sein Selbstbehalt würde unterschritten, nicht weit kommen. Die Gerichte werden durchgängig ein weiteres fiktives Einkommen zurechnen.

4. Fundstellen zum Thema:

Schnitzler/Bömelburg, Anwaltshandbuch Familienrecht, § 6, Rn. 150 ff.
Wendl/Klinkhammer, das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 2, Rn. 366 ff:
Gerhardt/Seiler, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kapitel 6, Rn 322 ff.
Palandt, § 1603, Rn 40 ff.

Neue Düsseldorfer Tabelle - Das Original

Natürlich gibt es jetzt zahllose Veröffentlichungen zur neuen Düsseldorfer Tabelle - an der nur neu ist, dass sich die Selbstbehaltssätze erhöht haben. Die Unterhaltssätze werden vermutlich im Laufe des nächstens Jahres angepasst werden, sobald sich der Kinderfreibetrag erhöht hat. Bis dahin gelten die alten Sätze weiter.

Das Original der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf finden Sie auf dessen Internetseiten, und zwar hier. Zum downloaden, damit man nicht immer hinterhersurfen muss.

Donnerstag, 4. Dezember 2014

OLG Bremen: Wer in der Ehe gemeinsame Schulden überproportional zahlt, kann nach der Trennung nichts herausverlangen.

Die Eheleute hatten in der Ehe gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Dieses Darlehen hatte die Ehefrau während der Ehe allein zurückgeführt und auch nach der Trennung allein weiter Zahlungen geleistet. Bis zur Trennung hatte sie weit mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt. Sie verlangte nun vom Ehemann insoweit eine Ausgleichszahlung, als Sie mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt hatte.
Dem wollte das OLG Bremen nicht folgen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass während der intakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung des Inhalts erfolgen, dass derjenige, der während der intakten Ehe die Kreditrückzahlung ausschließlich übernommen hat, später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür vom anderen Ehegatten verlangen kann. Dass die Ehefrau während der Ehe also mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hatte, fand daher nach dem OLG Bremen bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach der Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.
Für die Zahlungen allerdings, die die Ehefrau nach der Trennung geleistet hatte, konnte sie Ausgleich in Höhe der Hälfte verlangen.

OLG Bremen vom 3. Juli 2014, 4 UF 43/14 = FamRZ 2014, 1847.

Stichworte: Gesamtschuldnerausgleich, anderweitige Regelung, anderweitige Vereinbarung, § 426 BGB

Mittwoch, 3. Dezember 2014

Trennung und Scheidung: Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich lebt wieder auf, aber...!

... nicht immer, wie das OLG Brandenburg jetzt festgestellt hat.

Die Zahlung ehebedingter Verbindlichkeiten ist während der Ehe oft eindeutig geregelt. Häufig zahlt sie einer alleine, so dass insoweit eine "anderweitige Regelung" nach § 426 BGB getroffen ist. Diese anderweitige Regelung fällt aber im Zeitpunkt der Trennung nach allgemeiner Meinung weg, und der Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch lebt wieder auf, so zum Beispiel OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 378 und OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1902, vergleiche auch Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Kapitel, Rn. 119.
Davon macht das OLG Brandenburg jetzt eine gewichtige Ausnahme: Die während des Zusammenlebens getroffene "anderweitige Vereinbarung" bleibt bestehen, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten (im konkreten Fall Mietschulden, Versorgungsleistungen und die EZ-Forderungen) von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto auch noch das Einkommen des anderen geflossen ist.

OLG Brandenburg, 9 UF 69/14 = FamRZ 2014,1847 (Ls.)

Dienstag, 2. Dezember 2014

Achtung! BGH nochmals: Fristverlängerungsantrag für Beschwerdebegründung muss beim Beschwerdegericht eingereicht werden!

...und weil ein Kollege das nicht beachtete, versäumte er trotz an sich rechtzeitiger und sorgfältiger Reaktion leider die Beschwerdefrist:

Der Beschluss des Amtsgerichts war am 21. November 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief also am 21 Januar 2013 ab. Schon am 15. Januar beantragte der Kollege per Telefax beim Amtsgericht (also beim falschen Gericht) Fristverlängerung. Am 21 Januar, also am Tage des Fristablaufs ließ er seine Kanzleiangestellte beim Amtsgericht anrufen und nachfragen. Sie erhielt die Auskunft, die beantragte Fristverlängerung sei genehmigt.
Das allerdings war so nicht richtig. Das Amtsgericht leitete am gleichen Tag die Akten nur ans zuständige OLG weiter, wo sie erst am 23 Januar eingingen.
Damit war die Frist versäumt; das OLG gewährte deshalb keine Fristverlängerung mehr, auch eine Wiedereinsetzung gewährte es nicht, und dem schloss sich der BGH an.
Der Rechtsanwalt habe hohen Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Die Klärung der Gerichts-Zuständigkeit falle in seinen Verantwortungsbereich. Er müsse also sorgfältig prüfen, wohin er seinen Fristverlängerungsantrag richte. Daran ändere auch nichts, dass der Kanzleiangestellten mitgeteilt worden sei, die Frist sei verlängert. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich der Anwalt bereits fehlerhaft gehandelt. Ihm sei bereits zuzurechnen, dass er den Fristverlängerungsantrag beim falschen Gericht eingereicht habe; die fehlerhafte Auskunft des Amtsgerichts habe diesen Fehler nicht wieder gutmachen können.

BGH vom 20. 8. 2014, XII ZB 155/13 = FamRZ 2014,1845

Montag, 1. Dezember 2014

AG München - Kindesunterhaltsklage? Termin beim Jugendamt hilft Kosten vermeiden!

Der Kindsvater hatte sich ausdauernd geweigert, Kindesunterhalt in der richtigen Höhe zu zahlen. Die Kindsmutter hatte ihn zur Erstellung eines Jugendamts-Titels aufgefordert. Der Vater reagierte mit Schweigen, weshalb die Mutter bei Gericht Verfahrenskostenhilfe-Antrag stellte, um grünes Licht für die Titulierung des Kindesunterhalts-Anspruchs bei Gericht zu bekommen. Durch diesen Verfahrenskostenhilfe-Antrag aufgeschreckt, vereinbarte der Kindsvater jetzt einen Termin zur Erstellung einer Jugendamts-Urkunde. Das Jugendamt gewährte ihm diesen Termin auch, allerdings - wegen Arbeitsüberlastung - erst 2 Monate später. Der Vater versäumte nun, der Mutter mitzuteilen, dass er bereits einen Termin beim Jugendamt habe, die Sache aber noch etwas dauere. Die Mutter erhobenen Klage auf Kindesunterhalt, und das Gericht legte dem Vater später die Kosten auf, obwohl einen Jugendamt-Titel nachschob.
Diese Kostenfolge hätte der Vater laut Gericht vermeiden können, hätte er die Mutter rechtzeitig davon informiert, dass er nun alles erdenkliche für die Erstellung eines Titels getan hatte. Denn dann hätte die Mutter keine Klage mehr einreichen dürfen.

Amtsgericht München, Beschluss vom 17.11.2014,  Az.: 543 F 11429/14 - nicht veröffentlicht