Freitag, 29. November 2013

OLG Brandenburg: Aufforderung zum Verzicht auf Unterhalt muss sich an § 1613 I BGB ausrichten

Nach § 1613 I BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit die Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
§ 1613 BGB stellt also an die Mahnung des Berechtigten dem Verpflichteten gegenüber bestimmte inhaltliche Anforderungen.
Ähnliche - spiegelbildliche, wie das OLG Brandenburg formuliert - Voraussetzungen muss die Mitteilung das Verpflichteten an den Berechtigten erfüllen, in der der Verpflichtete den anderen Teil auffordert, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten: " Das Verzichtsverlangen im Sinne von § 238 Absatz 3 Satz 3 FamFG unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen der Mahnung in § 1613 Absatz 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Es ist eine sogenannte negative Mahnung erforderlich, also die Aufforderung an den Unterhaltgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in welcher der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren." (amtlicher Leitsatz von OLG Brandenburg vom 15.10.2013, Az. 3 WF 98/13 = BeckRS 2013, 18893).

(C) Tony Hegewald  / pixelio.de

Donnerstag, 28. November 2013

BGH: Fehlverhalten in der Trennungszeit rechtfertigt Ausschluss des Versorgungsausgleich nur im Ausnahmefall

Das tunesische Ehepaar ließ sich scheiden. Während der Trennungszeit "...veröffentlichte die Ehefrau unter einem Pseudonym ein mit Unterstützung einer Journalistin verfasstes Buch, in dem sie im Stil einer Autobiographie ihre zwölfjährige Ehe mit dem Ehemann als Zwangsehe beschreibt, in deren Verlauf der Ehemann ihr die Kinder entzogen und sie laufend misshandelt und vergewaltigt habe..."
Der entrüstete Ehemann meinte nun, damit habe die Ehefrau ihr Recht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verwirkt.

Dem folgte der BGH (XII ZB 176/12 v. 16.10.2013 = BeckRS 2013, 19687) nicht: "Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint...".
Zwar habe der Ehemann "...ein allgemeines Interesse daran, dass Einzelheiten des Zusammenlebens der Ehegatten nicht gegen oder ohne seinen Willen in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden, sondern innerhalb der Abgeschlossenheit der Ehe verbleiben. Dabei käme es nicht einmal darauf an, ob die von der Ehefrau geschilderten Verhaltensweisen des Ehemanns zutreffend geschildert wurden oder nicht..."
Allerdings habe das OLG trotzdem richtig geurteilt, wenn es die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugelassen habe: Es komme nämlich maßgeblich darauf an, inwieweit das Verhalten der Ehefrau den Ehemann tatsächlich beeinträchtigt habe. Insoweit dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frau das Buch unter einem Pseudonym veröffentlicht und im Buch die Klarnamen der Eheleute nicht erwähnt habe. Aus der Tatsache, dass der Ehemann vom Ganzen erst drei Jahre nach Veröffentlichung des Buchs erfahren habe, ergebe sich, dass sein Ruf auch im näheren Bekanntenkreis, der Rückschlüsse aus der Story auf die Beteiligten hätte ziehen können, nicht gelitten habe. Daher sei auch in diesem Fall der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt.


(C) Foto Sternschuppe1 auf www.pixelio.de

Mittwoch, 27. November 2013

OLG Frankfurt: Verfahrensbeistand und Dolmetscherkosten

Das Gericht hatte im Sorgerechtsverfahren den Kindern eine Verfahrensbeiständin zur Seite gestellt und diese beauftragt, mit den Eltern Gespräche zu führen. Die jedoch sprachen nur spanisch. Die Verfahrensbeiständin bat bei Gericht um Genehmigung, einen Dolmetscher beiziehen zu dürfen und bekam sie auch. Sie beauftragte den Übersetzer, der seine Kosten dem Gericht direkt in Rechnung stellte.
Nun trat der Bezirksrevisor auf den Plan und wehrte sich gegen die Erstattung der Dolmetscherkosten. Die Verfahrensbeiständin habe ihn beauftragt und müsse daher dessen Kosten aus ihrem - bekanntlich über die Maßen üppigen - Beistands-Salär bestreiten.

Das ging dem OLG Frankfurt (5 WF 249/13 v. 17.10.2013 = BeckRS 2013, 18897) gegen den Strich. Wenn das Gericht der Verfahrensbeiständin schon genehmige, einen Dolmetischer hinzuziehen zu dürfen, dann müsse diese auch davon ausgehen dürfen, dass dessen Kosten vom Staat übernommen werden.

(C) Foto: Andreas Morlok / pixelio.de

Dienstag, 26. November 2013

OLG Bremen: Kein Versorgungsausgleich ohne rechtskräftige Scheidung

Beide Eheleute hatten die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina und ließen sich dort gerade auch scheiden. Zugleich beantragte die Ehefrau in Deutschland, den Versorgungsausgleich durchzuführen; denn die Eheleute hatten etliche Jahre in Deutschland gewohnt und hier erhebliche Altervorsorgeansprüche erworben, deren Ausgleich ja auch in solchen Fällen von einem deutschen Gericht nach Art. 17 III S. 2 EGBGB durchgeführt werden kann.
Allerdings: Voraussetzung für das VA-Verfahren in Deutschland ist - jedenfalls nach Ansicht des OLG Bremen, (Az, 4 WF 134/13 v. 21.10.2013 = BeckRS 2013, 18729), dass die Scheidung im Ausland rechtskräftig ist. Logisch: Würde nämlich nach Durchführung des VA im Inland der ausländische Scheidungsantrag zurückgenommen, gäbe es einen VA ohne Scheidung - ein nicht gewolltes Ergebnis!

Und da die Ehefrau sich auch auf Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert zur Frage äußern wollte, ob das Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina noch lief oder schon abgeschlossen war, wurde ihr Antrag auf Durchführung des VA zurückgewiesen - mangels Voraussetzungen. 

(C) Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Montag, 25. November 2013

OLG Celle zu Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe

Wenn ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt beansprucht und zugleich auch noch einen Verfahrenskostenvorschuss will, treten süddeutsche Gerichte diesem Begehr häufig mit dem Argument entgegen, man könne den Pflichtigen mit diesem zusätzlichen Unterhaltsanspruch nicht auch noch belasten, weil hierdurch das Halbteilungsprinzip durchbrochen würde. Entweder man finanziere also das Verfahren selbst oder aber man habe Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ( vgl. z.B. Handbuch FaFam/Geißler, 16. Kap., Rz. 209).

Das mag für Unterhaltsverfahren stimmen, wird aber vom BGH ( XII ZA 6/04 = FamRZ 2004, 1633) und auch von vielen Obergerichten auf andere familiengerichtliche Verfahren nicht übertragen. So hat auch aktuell wieder das OLG Celle (am 4.11.2013, 17 WF 203/13 = BeckRS 2013, 19901) in einem Scheidungsverfahren entschieden:
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dem Ehemann für den Ehegattenunterhalt noch knapp 50 Euro. Da er keinen Trennungsunterhalt zahlte, stellte sich das OLG auf den Standpunkt, er könne einen Verfahrenskostenvorschuss leisten und lehnte mit dieser Begründung der Ehefrau deren VKH-Antrag ab bzw. gewährte die VKH nur gegen eine Ratenzahlung von 50,00 €.
Die Ehefrau sei verpflichtet, sich vom Ehemann im Rahmen von dessen Leistungsfähigkeit einen Verfahrenskostenvorschuss zu holen. Könne er nur in Raten von 50,00 € mtl. zahlen, sei ihr VKH mit Raten in dieser Höhe einzuräumen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, sich den Vorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung zu besorgen, könne die Ratenzahlung auch erst ein paar Monate später beginnen. Dann habe die Ehefrau die Möglichkeit, das Vorschussverfahren durchzuziehen und beziehe anschließend vom Mann Raten, die sie im Rahmen der VKH leisten könne.

(C) Foto Andreas Morlok / pixelio.de

Donnerstag, 21. November 2013

Unterhaltsvorschuss nach UVG auch für im Ausland lebende Kinder.

Mutter und Kind leben auf Mallorca, der Vater in Deutschland. Der Vater bezieht Hartz IV und die Mutter macht für das in Spanien lebende Kind beim Jugendamt am Wohnsitz des Vaters Unterhaltsvorschuss nach dem UVG geltend. Das Jugendamt bezieht sich auf § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG, wonach Unterhaltsvorschuss nur derjenige bekommt, der auch in Deutschland wohnt. Es lehnt den Antrag der Mutter ab. Diese klagt und bekommt vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (5 K 409/11. DA = Fam RZ 2013, 1691 - Ls.) tatsächlich Recht.

Begründung: Zwar ist nach nationalem Recht die Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die oben genannte Vorschrift gehindert. Allerdings geht EG- Recht, nämlich die VO 1408/71. vor. Gemäß Art. 74 dieser Verordnung erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbstständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des 1. Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen.

Und nachdem Mallorca zu Spanien gehört und Spanien Mitglied der EG ist, bekommt damit ein auf Mallorca lebendes Kind von deutschen Behörden UVG, solange der Vater in Deutschland arbeitslos gemeldet ist und entweder ALG 1 oder ALG 2 bezieht.

(C) Foto: CFalk  / pixelio.de

Mittwoch, 20. November 2013

Wechselmodell auch bei Dissens der Eltern

Nach herrschender Meinung darf das Wechselmodell (das Kind hält sich zeitlich gleich lang bei jedem derf getrennten lebenden Elternteile auf) nur angeordnet werden, wenn beide Eltern damit einverstanden sind. Das Amtsgericht Erfurt ( Az. 36 F 141/11 = FamRZ 2013, 1590) hat das Wechselmodell nun auch für einen Fall angeordnet, in dem sich die Mutter dagegen sträubte. Der fehlende Konsens der Eltern sei nicht das allein entscheidende Kriterium. Es komme auf die Qualität des Dissenses an. Wenn die Gemeinsamkeiten weiter überwiegen und ist den Eltern weiterhin möglich ist, kindorientiert zu entscheiden kommt es auf einzelne Meinungsverschiedenheiten nicht mehr an.
Im vorliegenden Fall hatte sich der sechsjährige Sohn das Wechselmodell ausdrücklich gewünscht. Er stand außer Frage, dass beide Eltern erziehungsfähig und in der Erziehung hoch engagiert waren. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass, sollte sich das Wechselmodell nicht bewähren, die Eltern beide übereinstimmend zu einer anderen Lösung finden würden.
Erstaunlich: Das Gericht regelte das Wechselmodell als Umgang (entgegen OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1886, vgl. a. OLG Nürnberg).

(C) Foto: Rolf Handke  / pixelio.de

Freitag, 15. November 2013

Aschaffenburger Unterhaltstage - Die "Gutdeutsch"-Dateien

Liebe Kollegen,

hier wie versprochen die Unterlagen zu den drei Gutdeutsch-Berechnungen des Seminars zum download:

1. Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Barunterhaltspflicht
    - Die BGH-Entscheidung
    - kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und Problemstellung
    - Gutdeutsch-Datei
    - Gutdeutsch-Ausdruck

2. "Der kleine Italiener" - eine einfache Elternunterhaltsberechnung
    - Die BGH-Entscheidung
    - kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und Problemstellung
    - Gutdeutsch-Datei
    - Gutdeutsch-Ausdruck

3. Wechselwirkungen zwischen Familienunterhalt und Elternunterhalt - Geschwisterhaftung
    - Die BGH-Entscheidung
    - kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und Problemstellung
    - Gutdeutsch-Datei
    - Gutdeutsch-Ausdruck