Freitag, 29. Juni 2018

BGH zur Präklusion bei Unterhaltsabänderung

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein spterer Abänderungtsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsahcen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.

BGJ v. 11.4. 2018,Az. XII ZB 121/17