Mittwoch, 29. Februar 2012

Trotz Gütertrennung Zugriff aufs Vermögen durch die Hintertür

In einer aktuellen Entscheidung vom 18.01.2012 stellt der BGH fest, dass derjenige, der nicht aufpasst, trotz vereinbarter Gütertrennung einen guten Teil seines Vermögens verlieren kann - nämlich beim Versorgungsausgleich.

Dienstag, 28. Februar 2012

BGH: Fettabsaugung ist kein trennungsbedingter Mehrbedarf

In der inzwischen geschiedenen Ehe spielte Geld offenbar nur eine Nebenrolle. Die bei Scheidung 54 Jahre alte Ehefrau hatte daher schon in der Ehe Schönheitsoperationen an sich vornehmen lassen. Die Kosten hierfür machte sie nun im Rahmen eines Unterhaltsprozesses geltend.

BGH: Verlust des Unterhaltsanspruchs aus der ersten Ehe durch Wiederheirat ist kein durch die zweite Ehe bedingter Nachteil i.S.v. § 1578 b BGB.

Die Ehefrau war in erster Ehe verheiratet gewesen, hatte sich wegen ihres zweiten Mannes scheiden lassen und dann diesen geheiratet. Auch die zweite Ehe gingen allerdings schief. Ihr zweiter Ehemann will nun in den Unterhalt nach § 1578 b BGB kürzen. Die Ehefrau wendet ein, sie habe den Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe verloren, weil sie ihn geheiratet habe. Damit habe sie einen (durch die zweite Ehe bedingten) Nachteil erlitten; der Unterhalt dürfe daher nicht gekürzt werden.

Montag, 27. Februar 2012

BGH: Die Kosten für Zigaretten und für eine Kosmetikerin gehören regelmäßig zum bedarfsprägenden ehelichen Lebensstil

Die geschiedene 54 jährige Ehefrau hat in der Ehe als "Frau vom Chef" im Betrieb ihres Mannes gearbeitet. Sie macht nach der Scheidung Unterhalt geltend. Unstreitig liegen die Voraussetzungen der konkreten Bedarfsbemessung vor: Der Mann verdient also so viel, dass sein Einkommen keinesfalls komplett für die tägliche Lebensführung verwendet werden muss.

Bei der Bemessung ihres konkreten Bedarfs führt die Ehefrau Kosten für eine Kosmetikerin in Höhe von € 106,00 monatlich auf. Der Ehemann wendet dagegen ein, der Besuch der Kosmetikerin sei nun nicht mehr notwendig; schließlich arbeite die Frau nicht mehr in seinem Betrieb und müsse daher keinen Repräsentationspflichten mehr nachkommen. Dem folgt der BGH nicht (XII ZR 178/09 v. 18.01.2012). Die Aufwendungen für die Kosmetikerin seien nicht durch die Repräsentationspflichten der Ehefrau als Unternehmergattin veranlasst gewesen; sie gehören vielmehr mit zum üblichen ehelichen Lebensbedarf und sind daher bei der konkreten Bedarfsbemessung mit zu berücksichtigen( Rz. 42 des Urteils).

Das gleiche gilt im übrigen auch für die durch den regelmäßigen Zigarettenkonsum der Ehefrau anfallenden Kosten. Hier hatte der Ehemann eingewandt, der Tabakkonsum sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar, und dessen Finanzierung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch das ließ der BGH nicht durchgehen: Das Rauchen gehört mit zu den üblichen, lässlichen Lastern und seine Kosten damit zum üblichen ehelichen Lebensbedarf.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):


BGH zur Beweislast beim Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit

Die 54-jährige Ehefrau, nach 26 Ehejahren geschieden, ist ungelernt und hat während der Ehe im Betrieb ihres Mannes nur Teilzeit und eigentlich nur in der Funktion als "Frau vom Chef" gearbeitet. Sie macht geltend, bei dieser Konstellation jetzt keinen Job mehr finden zu können und will Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 I BGB.